Postnachfolgeunternehmen (PNU): Besoldungstabellen

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Postnachfolgeunternehmen (PNU)

Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU) gibt es eigene Besoldungstabellen. Für den Bereich PNU wurden vor Jahren bei den Sonderzahlungen eigenständige – und vom Bund abweichende Regelungen – getroffen (bei den PNU erfolgte kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die Tabellen). Deshalb besteht dort die Sonderzahlung weiter.

Die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger für die Postnachfolgeunternehmen (PNU) wurden – wie beim Bund auch – in drei Schritten angepasst (01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020) Die Bezüge ab 01.03.2020 finden Sie den u.a. Tabellen.
Bundesbesoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen – ab 01.03.2020 (Monatsbeträge in Euro)



Besoldungstabelle B für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.03.2020 (Monatsbeträge in Euro)


Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.03.2020 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 121,58 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 378,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 22,09 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,64 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 125,82 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro


UT WiWe 20200425

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