
Taschenbuch "Neuordnung des Beamtenrechts" nur 7,50 Euro
Einfach Bild anklicken
Durch die Föderalismusreform werden wichtige Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht – Besoldung, Laufbahnen und Versorgung – auf die Länder übertragen. Mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wird das Beamtenrechtsrahmengesetz abgelöst. Mehr Informationen zur "Neuordnung des Beamtenrechts" finden Sie im gleichnamigen Taschenbuch, das Sie für nur 7,50 Euro hier bestellen können.
Daneben können Sie die Neuauflge des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" bestellen. Auf 288 Seiten werden Sie über das gesamte Beamtenrecht informiert, beispielsweise zur Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeiten und Reisekosten. Das Taschenbuch orientiert sich an den Vorschriften des Bundes. Vom Bund abweichende Regelungen der Länder werden erläutert. Als besonderen Service finden Sie ausführliche Informationen zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes. Das Taschenbuch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen >>>weiter
Mehr Informationen zu Beamtenrecht und Verfassung
.
Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums
Art. 33 Abs. 4 und 5 GG bilden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. In Absatz 5 wird dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der in der Vergangenheit längst nicht ausgeschöpft wurde. Die zurückhaltende Fassung („...unter Berücksichtigung") deutet darauf hin, dass bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zwingend zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen sind.
Da die „hergebrachten Grundsätze" des Berufsbeamtentums nirgendwo niedergelegt sind, musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon mehrfach mit ihrer Auslegung auseinander setzen. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich immer dann um hergebrachte Grundsätze handelt, wenn es um den Kernbestand von Strukturprinzipien geht, die mindestens zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt waren.
Das öffentliche Dienstrecht der Beamten ist wesentlich durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG bestimmt. Als Konsequenz daraus ergeben sich viele grundlegende Unterschiede gegenüber Beschäftigungsverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Regelung durch Gesetze und Verordnungen
Einer der grundlegenden Unterschiede des Beamtenrechts gegenüber der Privatwirtschaft liegt darin, dass es im öffentlichen Dienstrecht weder Tarifautonomie noch Streikrecht gibt.Anders als Arbeiter und Angestellte können Beamte ihre Beschäftigungsverhältnisse nicht eigenständig durch Tarifverträge gestalten. Die Rechtsverhältnisse der Beamten werden durch Gesetz – und damit
einseitig vom Parlament – geregelt, während für Arbeiter und Angestellte die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern Tarifverträge vereinbaren können, die nur im Einvernehmen beider Tarifvertragsparteien zustande kommen. Einige wesentliche statusrechtliche Unterschiede von Beamten und Tarifkräften (Arbeiter und Angestellte) sind in folgendem Schaubild dargestellt.
Unterschiede zwischen Beamtenrecht und Arbeitsrecht
Es gibt zahlreiche Gesetze, die das Dienstrecht von Beamtinnen und Beamten regeln. Die Gesetze werden vom Parlament – dem Bundestag oder den jeweiligen Landesparlamenten – verabschiedet.Welches Parlament für die Gesetzgebung zuständig ist, regelt das Grundgesetz (Art. 70 bis 75). Bei der Gesetzgebungskompetenz unterscheidet das Grundgesetz
- die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes oder der Länder,
- die konkurrierende Gesetzgebung und
- die Rahmengesetzgebung.
Grundsätzlich hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, den Rahmen beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ländern und Kommunen vorzugeben. Innerhalb dieses Rahmens verfügen die Länder über eine eigenständige Regelungskompetenz (und -pflicht) für landesrechtliche Vorschriften im öffentlichen Dienst (Rahmengesetzgebung). Bei Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst haben die Länderparlamente die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund kein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat (konkurrierende Gesetzgebung).
.
|
Beamtenrecht |
Arbeitsrecht | |
| Rechtsform |
Öffentlich-rechtliches |
Privatrechtliches |
| Rechtsquellen |
Art. 33 GG |
Bürgerliches Gesetzbuch |
| Begründung durch... |
Ernennungsurkunde |
Vertragsschluss |
| Beendigung durch... |
Entlassung auf eigenen |
Kündigung durch Arbeitnehmer |
Für Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten ist der Bund ausschließlich zuständig (ausschließliche Gesetzgebung).
Neben den Gesetzen zählen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu den weiteren Rechtsquellen, die das Dienstverhältnis der Beamten bestimmen. Rechtsverordnungen werden von der Regierung (wenn dafür eine Verordnungsermächtigung im Gesetz vorliegt) und Verwaltungsvorschriften (Rundschreiben, Verfügungen usw.) von der Verwaltung erlassen. Einige der wichtigsten Gesetze und Rechtsverordnungen aus dem Bundesbereich sind in der folgenden Abbildung beispielhaft dargestellt. Die Struktur der Vorschriften ist in den Ländern sehr ähnlich.
.
Wichtige Rechtsvorschriften des öffentlichen Dienstrechts*
|
Gesetze |
Verordnungen |
Verwaltungsvorschriften |
| Beamtenrechtsrahmengesetz | Bundeslaufbahnverordnung | Beihilfevorschriften |
| Bundesbeamtengesetz | Nebentätigkeitsverordnung | Schadenshaftung von Kraftfahrern im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber |
| Bundesbesoldungsgesetz | Arbeitszeitverordnung | Beurteilungsrichtlinien |
| Beamtenversorgungsgesetz | Erholungsurlaubsverordnung | Richtlinien für die Wohnungsfürsorge |
| Bundesdisziplinarordnung | Sonderurlaubsverordnung | |
| Bundesreisekostengesetz | Erschwerniszulagenverordnung | |
| Bundesumzugskostengesetz | Trennungsgeldverordnung | |
| Bundespersonalvertretungsgesetz | Sonderzuschlagsverordnung | |
| Sonderzuwendungsgesetz | Leistungszulagen- und Prämienverordnung |
|
| Urlaubsgeldgesetz | Verordnung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung | |
| Rahmen-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften |
* Bundesbereich
.
Beamtenrecht als Teil des Verwaltungsrechts
Beamtenrechtliche Dienstverhältnisse sind vollständig aus dem Privatrecht ausgegliedert. Das Beamtenrecht als Teil des öffentlichen Rechts gehört zum besonderen Verwaltungsrecht. Damit sind grundsätzlich alle Prinzipien, die für allgemeines Verwaltungshandeln gelten, auch im öffentlichen Dienstrecht zu beachten und einzuhalten.
Zu diesen Prinzipien für allgemeines Verwaltungshandeln zählt z. B. der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden) ebenso wie die Sozialstaatlichkeit (Verpflichtung zur Daseinsvorsorge,Versorgung mit grundlegenden Lebensgütern wie etwa Wasser und Energie). Das Demokratieprinzip erfordert eine Legitimation staatlichen Handelns.
|
| Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro |
Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr
.
Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?
Zur Bestellung >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte