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Auch aus dem Bekenntnis zu einer Religionsgemeinschaft kann sich ein Problem bei der Ernennung ins Beamtenverhältnis ergeben, wie das so genannte „Kopftuchurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (2 BvR 1436/02) deutlich macht. Eine muslimische Lehrerin, der vom baden-württembergischen Kultusministerium 1998 die Übernahme in den Schuldienst verweigert worden war, weil sie im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte, hatte in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung ihrer Religionsfreiheit eingelegt.
Zwar gaben die obersten Richter der Lehrerin Recht, weil es für ein solches Verbot einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf, an der es in Baden-Württemberg fehlte. Doch das Gericht stellte mit dem Urteil auch klar, dass die Länder grundsätzlich befugt sind, muslimischen Lehrerinnen dieses Symbol im Unterricht zu verbieten, denn religiös motivierte Kleidung könne Schulkinder beeinflussen und Konflikte mit den Eltern auslösen, so das Gericht. Die Länder sind uneinig darüber, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Einige Länder haben bereits die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um religiöse Symbole im öffentlichen Dienst zu verbieten.
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