Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und - versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

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Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und - versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)"

Das Bundeskabinett hat in der letzten März-Sitzung den o.a. Gesetzenwurf beschlossen. Damit ist der Weg frei, für die parlamentarische Umsetzung des Tarifabschlusses TVöD vom 25.10.2020 für den Bereich der Bundesbeamten.

Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

Mit dem Gesetzentwurf werden – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:
Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. April 2021 und zum 1. April 2022 linear angehoben. Damit soll das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 25.10.2020 zeitgleich und systemgerecht auf den Bereich "Beamtinnen und Beamte des Bundes" übernommen werden.

Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis
- zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und
- zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Von der Erhöhung zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent sind Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 ausgenommen.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.

Datum Thema LINK bzw. PDF
15.03.2021 Referentenentwurf zum "Bundesbesoldungs- und versorgunsanpassungsgesetz 2021-2022" >>>Referentenentwurf 
25.03.2021 Beschluss der Bundesregierung zum "Gesetzentwurf des Besoldungs und Versorgungsanpassungsgesetzes 2021-2022" >>>Gesetzentwurf der Bundesregierung
17.02.2021 Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum o.a. Gesetzesvorhaben im Rahmen der beamtenrechtlichen Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 118 BBG) >>>zur Stellungnahme des DGB und seiner Gewerkschaften (verdi, GEW, EVG und GdP)

Red 20210329

 

 

 

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