Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Beamtenversorgung Aktuelles aus den Ländern

 

Beamtenversorgung: Aktuelles aus den Ländern

 

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG).

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden aufgrund des Einbaus der Sonderzahlung mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres für die Beamten mit besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Umfassende Neudefinition der Höchstgrenzen bei der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
- Altersteilzeit (nur noch für Schwerbehinderte) weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i.H.v. 2,5 % eines Jahresbezugs integriert. Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst Eingeführt mit Beginn des Jahres 2011 im Rahmen einer beabsichtigten Trennung der Systeme. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

 

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Bayern

Rechtsgrundlage Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (Bay-BeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung von Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Wegfall der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Altersteilzeit nach Maßgabe der Relation zur Vollzeit ruhegehaltfähig.
- Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag; materielle Erhöhung der bisherigen Leistungen für Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder um den Faktor 2 ½.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge
- 84,29 % des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Es wurde eine Versorgungsabfindungs-Regelung bei Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingeführt.

 

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Berlin

Rechtsgrundlage Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Überleitung und Änderung im Rahmen des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG). Entspricht mit einzelnen

Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner
Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Modifizierte Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage um zwei Jahre.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen.
- Anpassung der Bezüge auf den Durchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 angestrebt.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Regelung für das Jahr 2019: 775 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab Bes-Gr A 10) (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden. 

 

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Brandenburg

Rechtsgrundlage Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) vom 20.11.2013 (GVBl. 2013, Nr. 32). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.
- Erweiterung der Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Rentenanspruchs.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Abschaffung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verheiratete Beamte und Versorgungsempfänger unter Besitzstandswahrung.
- Höhe der Witwenversorgung wird für alle ab 2014 hinzutretenden Fälle auf 55 v. H. festgesetzt; Abschaffung der bisherigen Besitzstandsregelung für die Zukunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Neukonzeption der Vorschriften zum Kindererziehungszuschlag durch Festbetragsregelung.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In Höhe von 21 Euro in die monatlichen Grundgehälter integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.


Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Bremen

Rechtsgrundlage Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (Brem-BeamtVG) vom 04.11.2014 (GBl. 2014, Nr. 113, S. 458). Entspricht mit einzelnen Änderungen/ Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz
2006.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei
vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Reduzierung des versorgungsrechtlichen Sterbegelds (beabsichtigt).
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Anhebung der pauschalen Hinzuverdienstgrenze bei dienstunfähigkeitsbedingtem, vorzeiten Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Vermindernde Faktorisierung der Bezüge der Versorgungsempfänger im Mai/Oktober 2013 zur Fortführung der Versorgungsrücklage.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Beginn des Jahres 2015. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Hamburg

Rechtsgrundlage Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) vom 26.01.2010 (GVBl. Nr. 4, S. 23). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen Beamtenversorgungsgesetz 2006 – unter Berücksichtigung der Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsrechts.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei
vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 400 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Materiell eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Einbau der pauschalierten jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden sowohl mittels einer gesonderten Minderung als auch einer anschließenden Erhöhung modifiziert bemessen.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Bis zur Besoldungsgruppe A 12 i. H. v. 500 Euro bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt; ab Besoldungsgruppe A 13 entfallen

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Zunächst im Rahmen eines Mobilitätsförderungsgesetzes befristet bis Ende 2019 eingeführt mit Wirkung zum 1. Juni 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Hessen

Rechtsgrundlage Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218). Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug beim Versorgungsabschlag (vorzeitiger Ruhestand anlässlich Anhebung Regelaltersgrenzen/besondere Altersgrenzen).
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- 2,66 v.H. eines Jahresbezugs (monatl. Auszahlung)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Wirkung zum 1. März 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren beim letzten Dienstherrn erforderlich.

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz – BeamtVÜG M-V) vom 04.07.2011.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug beim Versorgungsabschlag (vorzeitiger Ruhestand anlässlich Anhebung Regelaltersgrenzen/besondere Altersgrenzen).
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Aufrechterhaltung der verminderten Bezügeanpassungen zur Bildung der Versorgungsrücklage (voraussichtlich bis 2022).

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
Bis A 9: 38,001 %, A 10 bis A 12, C1: 33,300 %, Übrige: 29,382 % eines Monatsbezugs.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden


Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Niedersachsen

Rechtsgrundlage Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (GVBl. Nr. 28, S. 422), neu bekannt gemacht am 02.04.2013 ((GVBl. Nr. 5, S. 73). (Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Größtenteils inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Beamtenversorgungsrechts mit landesrechtlichen Änderungen/Ergänzungen).

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug beim Versorgungsabschlag (vorzeitiger Ruhestand anlässlich Anhebung Regelaltersgrenzen/besondere Altersgrenzen).
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Landesregelungen zum Kindererziehungszuschlag eingeführt.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung Quotelung Ausbildungs- und Zurechnungszeiten; kein unterschreiten der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt im Rahmen einer modifizierten Trennung der Systeme mit Wirkung zum 01.01.2013. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 J. erforderlich.

 

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GVBl. Nr. 18, S. 310). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Verminderung der Ruhegehaltfähigkeit von Altersteilzeit auf 8/10
- Erhöhung des pauschalen, anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit auf 525 Euro monatlich.
- Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter Beibehaltung der externen Versorgungsteilung.
- Einführung eines Anspruchs auf Versorgungsauskunft ab Vollendung des 55. Lj. (ab 2021 Mitteilung im 3-Jahres-Rhythmus beabsichtigt).
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels versorgungsrechtlicher Festbetragsregelung; Herausnahme der Zuschläge bei Ruhens- und Abschlagsregelungen.
- Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellungzulagen mit Wirkung für die Zukunft.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,6 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr A 5.
- Schaffung einer eigenständigen Verjährungsregelung von 3 Jahren.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- u. Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Einbau ins Grundgehalt; Korrektur der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mittels Faktor bei A 7 und A 8: 0,99518 sowie ab A 9: 0,99349

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Neufassung im Rahmen des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Einbau der Sonderzahlung (4,17 Prozent) in Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Versorgungsrecht.
- Beibehaltung der Teilung beim Versorgungsausgleich bei Abschaffung Pensionistenprivileg
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem
Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag im Wege dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstigen Alterssicherungsleistungen in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 + 31,96 Euro.
- Zusätzliche Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,0 Prozent im Juli 2019 und 2020 zur Beseitigung des Besoldungsrückstands.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine allgemeine Regelung vorhanden. Bisher nur für kommunale Wahlbeamte eingeführt.

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung im Saarland

Rechtsgrundlage Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (entspricht mit einzelnen Änderungen/ Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006).

Altersgrenzen
Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste wurden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben (Ausnahme: Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren). Für die Vollzugsdienste wurde eine neue Antragsaltersgrenze (60. Lj.) eingeführt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau Sonderzahlung in Grundgehaltstabelle; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der
VersE werden mittels Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Sachsen

Rechtsgrundlage Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Sächs-BeamtVG) vom 18.12.2013 (GVBl. Nr. 18, S. 970). Neufassung im Rahmen des Gesetzes des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordungsgesetz).

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Amtsunabhängige Mindestversorgung 66,47 v.H. aus Endstufe der BesGr. A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaft in der Beamtenversorgung.
- Schaffung einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.
- Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geborene Kinder.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Wiedereinführung der grundsätzlichen Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen.

Keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt – in der Fassung vom 8. Februar 2011 (entspricht dem Beamtenversorgungsgesetz 2006 unter Einschluss einzelner Änderungen/ Ergänzungen durch Landesgesetze). Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und zur Neuregelung des Landesbeamtenversorgungsrechts wurde von der bis 2016 amtierenden Regierung nicht mehr verabschiedet und ist verfallen; eine neue Einbringung des Entwurfs ist im Jahr 2017 erfolgt.


Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).
- Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Eigenständige Normierung des Kindererziehungszuschlags mittels dynamischer Festbetragsregelung.
- Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.
- Kein Ausschluss des Witwengeldes bei Eheschließung nach Vollendung der Regelaltersgrenze.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstiger Betriebsrenten des öffentlichen Dienstes in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Wiedereinführung in Höhe von 3 v.H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro (Hinterbliebene entsprechend).

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26.01.2013 (GVBl. Nr. 3, S. 153). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lj., ebenso die allgemeine Antragsaltersgrenze beim 63. Lj.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zum Versorgungsbezug.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- bis A 10: 330 Euro, Hinterbliebene 200 Euro und Waisen 50 Euro

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Hier informieren wir über einige Besonderheiten zur Beamtenversorgung in Thüringen

Rechtsgrundlage Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (Thür-BeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99). Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA).

Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen - und zum Teil der besonderen – Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lj. als besondere Altersgrenze (Ausnahme: Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren).

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 59,15 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Nach Besoldungsgruppen gestaffelt i. H. v. 0,84 bis 3,75 % eines Jahresbezugs in das Grundgehalt integriert

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


UT WiWe 20200428 / 20201012

mehr zu: Ausgabe 2020
Startseite | Sitemap | Publikationen | Kontakt | Datenschutz | Impressum | Datenschutz
www.beamten-informationen.de © 2024