Neues Laufbahnrecht für Beamtinnen und Beamte

Die Bundesregierung hat am 19. Juni 2002 die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung beschlossen. Die Novelle vereinfacht das Laufbahnrecht für Beamtinnen und Beamte und gestaltet die Regelungen flexibler. Mit der Novelle werden u.a. die Bedingungen für den Aufstieg in höhere Laufbahnen neu geregelt, die Einführung von Personalentwicklungskonzepten verbindlich vorgeschrieben und die Tätigkeit von Beschäftigten in internationalen Organisationen gefördert. Die Verordnung ist am 9. Juli 2002 in Kraft getreten.

Hierzu erklärte Bundesinnenminister Otto Schily: "Die Änderung des Laufbahnrechts ist ein weiteres wichtiges Element zur Modernisierung der Bundesverwaltung. Dem Leistungsprinzip wird mehr Geltung verschafft. Personalbehörden haben größere Entscheidungsspielräume. Mit den Neuregelungen soll die Qualität des Personals der Bundesverwaltung weiter verbessert werden. Um die vielfältigen Aufgaben der Verwaltung auch in Zukunft kompetent erfüllen zu können, ist ein hohes Qualifikationsniveau des Personals unerlässlich. Dem Interesse der Bundesregierung, die Tätigkeit leistungsstarker deutscher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in internationalen Einrichtungen zu fördern, entspricht die Festlegung, dass gute Leistungen in diesen überstaatlichen Einrichtungen bei einer Rückkehr nach Deutschland honoriert werden."

Die Bundeslaufbahnverordnung normiert Ausschreibungs-, Auswahl- und Einstellungsgrundsätze für die Verbeamtung und regelt die Gestaltung der einzelnen Laufbahnen der Bundesbeamten. Weiterhin ist darin geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von einer Laufbahngruppe in die nächsthöhere möglich ist.

Hier zur aktuellen Fassung der Bundeslaufbahnverordnung.

Wichtige Änderungen:

Mit der Neugestaltung des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn wird dem Leistungsprinzip stärkeres Gewicht beigemessen. Obligatorisch für den Aufstieg wird nun ein Auswahlverfahren, mit dem effektiver und objektiver als bisher die individuelle Leistungsstärke festgestellt werden kann. Gleichzeitig wird die Durchlässigkeit zwischen den Laufbahngruppen verbessert, indem die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg gesenkt werden. So kann sich jede Beamtin und jeder Beamte, unabhängig davon, ob ein Beförderungsamt erreicht worden ist, für den Aufstieg bewerben.

Der neue sogenannte Praxisaufstieg für die über 44-Jährigen löst den bisherigen Verwendungsaufstieg ab. Praxisaufsteiger sind anders als die bisherigen Verwendungsaufsteiger grundsätzlich uneingeschränkt auf allen Dienstposten in der Laufbahn einsetzbar. Dies ist ein wichtiger Schritt für einen effizienteren und flexibleren Personaleinsatz. Zudem unterliegen die künftigen Praxisaufsteiger keinen Beschränkungen bei der Beförderung, wie dies beim Verwendungsaufstieg der Fall war.

Beamtinnen und Beamte, die die Vorbildungsvoraussetzungen für eine höhere Laufbahn besitzen, erhalten einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren für die höhere Laufbahn. Diese Regelung findet Anwendung für Beamtinnen und Beamten in der Bundesverwaltung, die eine Hochschulausbildung nachgeholt haben oder deren Hochschulausbildung in der DDR nachträglich anerkannt worden ist. Werden sie für eine höhere Laufbahn ausgewählt, bleiben sie während eines Vorbereitungsdienstes oder einer hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Befähigung für die höhere Laufbahn erforderlich sind, in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
Für die Bundesverwaltung werden Personalentwicklungskonzepte vorgeschrieben. Die Ressorts entscheiden über die Ausgestaltung von Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen wie Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen und Vorgesetzteneinschätzung.

Formale Voraussetzungen für Beförderungen - Dienstzeiterfordernisse, regelmäßig zu durchlaufende Ämter - sind reduziert worden, so dass das Leistungsprinzip stärkere Berücksichtigung finden kann.

Eine erfolgreiche Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist bei Beförderungsentscheidungen besonders zu berücksichtigen.

Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes wird durch die erleichterte Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in das Beamtenverhältnis erhöht. So werden für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit verkürzt.
Um spezifischem Personalbedarf gerecht werden zu können, werden neue, einen größeren Aufgabenbereich umfassende Laufbahnen eingerichtet: der gesellschafts- und sozialwissenschaftliche Dienst sowie der medien- und kommunikationswissenschaftliche Dienst. Dipl.-Politologen, Dipl.-Staatswissenschaftlern, Dipl.-Pädagogen und Medienwissenschaftlern wird damit die Übernahme in das Beamtenverhältnis der Bundesverwaltung vereinfacht.
Der gesamte Text der Bundeslaufbahnverordnung ist in die sprachlich gleichberechtigte weibliche und männliche Form gebracht worden.


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