Der DGB als Spitzenorganisation

Das Recht auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wird deutschen Beamtinnen und Beamten zwar nicht bestritten. Ein aktives Verhandlungsrecht aber über Beschäftigungsbedingungen und das Streikrecht wird ihnen nach wie vor verweigert.

Dieses grundlegende Verfassungsrecht aus Artikel 9 Absatz 3 GG wird ihnen mit dem unzeitgemäßen und überholten Hinweis auf die so genannten "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" vorenthalten. Diesen Grundsätzen zufolge müssen die Einkommens- und Arbeitsbedingungen in diesem Bereich vom Gesetz- und/oder Verordnungsgeber festgelegt werden.

Als Ausgleich für die vorenthaltenen Kollektivrechte räumt der Gesetzgeber den gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen ein Beteiligungsrecht ein (§ 94 Bundesbeamtengesetz (BBG) und entsprechende Bestimmungen der Landesbeamtengesetze). Danach sind die Spitzenorganisationen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Der DGB ist demzufolge Ansprechpartner für Bund und Länder bei der Änderung von Gesetzen und Verordnungen.

Doch die Beteiligungsrechte sind nur ein erster Schritt, um europäischen Standards zu entsprechen: Mit der Kampagne "Verhandeln statt Verordnen" fordert der DGB seit langem, dass auch für Beamtinnen und Beamte mehr Koalitionsrechte gelten müssen.

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