Besoldungsgesetz: § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

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Zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

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§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse   

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§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.


 

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