Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § .6 Beamtenverhältnis auf Zeit

 TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Behördenmitarbeiter, Personalräte und andere Interessierte. Termine unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


 Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. .



Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung 



Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum
www.beamten-informationen.de © 2012