Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § .5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Behördenmitarbeiter, Personalräte und andere Interessierte. Termine unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


 Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer hoheitliche Aufgaben unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. .



Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung 



Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum
www.beamten-informationen.de © 2012