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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden
1. auf Lebenszeit, wenn eine dauernde Verwendung erfolgen soll,
2. auf Zeit, wenn
a) eine Verwendung auf bestimmte Dauer erfolgen soll oder
b) ein Amt mit leitender Funktion zunächst auf bestimmte Zeit übertragen werden soll,
3. auf Probe, wenn
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion
eine Probezeit zurückzulegen ist oder
4. auf Widerruf, wenn
a) ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist oder
b) nur vorübergehend hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden sollen.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. .
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