Besoldungsgesetz: § 14 Anpassung der Besoldung

 

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Zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

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§ 14 Anpassung der Besoldung

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§ 14 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.
(2) Um 1,0 vom Hundert werden erhöht
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B, 4. die Anwärtergrundbeträge. Die Erhöhung gilt ab 1. August 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.
(3) Um 0,85 vom Hundert werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden kann.


 

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