Zusammentreffen von Versorgung und Renten (§ 55 BeamtVG)

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Zusammentreffen von Versorgung und Renten (§ 55 BeamtVG)

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Zusammentreffen von Versorgung und Renten (§ 55 BeamtVG)

§ 55 BeamtVG regelt, welche Auswirkungen sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ergeben. Danach kommt es nicht darauf an, ob Rentenzeiten und ruhegehaltfähige Dienstzeiten in der Versorgung zusammentreffen, sondern nur darauf, ob neben der Versorgung auch eine Rente zusteht. Die Rente ist auch zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich auf einer Erwerbstätigkeit beruht, die erst nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommen wurde. Die Versorgung darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze abzüglich des nach § 55 Abs. 4 BeamtVG anzurechnenden Rententeils ergibt. Rententeile aufgrund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat, werden nicht angerechnet.

Als Renten gelten
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich evtl. Erhöhungszeiten (z. B. §§ 7, 13 Abs. 2 BeamtVG) sowie die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

In den meisten Fällen wird die Höchstgrenze 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen. Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. Bei Witwen/Witwern beträgt die Höchstgrenze nur 60 v. H. der Höchstgrenze des Ruhestandsbeamten/der Ruhestandsbeamtin, bei Waisen entsprechend dem Bemessungssatz für das Waisengeld (12 Prozent für Halbwaisen, 20 Prozent für Vollwaisen, 30 Prozent für Unfallwaisen).

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