Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte: Ausgabe 2009, Kapitel 1: Beamtenpolitik (Teil I)
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Der DGB als Spitzenorganisation
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist die Vereinigung von acht Gewerkschaften und Industriegewerkschaften in Deutschland. Der DGB wurde im Oktober 1949 in München gegründet. Als Dachverband vertritt er die deutsche Gewerkschaftsbewegung in der Kommunalpolitik, gegenüber Landesregierungen und der Bundesregierung sowie gegenüber Parlamenten, Parteien, Arbeitgeberverbänden und gesellschaftlichen Gruppen.
„Gewerkschaften vertreten die Interessen der Menschen, die im Arbeitsleben stehen, die eine Ausbildung und Arbeit anstreben, arbeitslos oder im Ruhestand sind. Sie sind Interessenorganisationen, die ihre Ziele und Forderungen in Auseinandersetzung mit anderen Interessen, notfalls mit dem Mittel des Streiks, durchsetzen. Sie wurden gebildet, um durch Zusammenhalt wirksame Gegenmacht gegen Arbeitgeber- und Kapitalmacht zu schaffen und um Ausbeutung und Unterdrückung zu überwinden. Gewerkschaften sind aber auch gesellschaftliche Organisationen mit einem übergreifenden Gestaltungsauftrag, den sie mit anderen sozialen Bewegungen und politischen Kräften umsetzen. Die Vision einer lebenswerten Zukunft, in der Freiheit, soziale Gerechtigkeit, Wohlstand und ökologische Verantwortung gewährleistet sind, leitet unsere Arbeit. Wir streiten für eine solidarische Gesellschaft, in der Einkommen, Vermögen und Lebenschancen gerecht verteilt sind. Wir streiten für die Emanzipation der Geschlechter und für deren Gleichstellung, um eine partnerschaftliche Gestaltung der Erwerbs- und Familienarbeit zu erreichen. Wir engagieren uns für die Ausgestaltung der sozialen Einheit: Wir streiten für einheitliche Arbeits- und Lebensbedingungen in ganz Deutschland.“ Auszug aus dem Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes
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In den Mitgliedsgewerkschaften waren Ende 2008 rund 6,371 Millionen Menschen organisiert. Damit ist fast jeder fünfte Arbeitnehmer in einer DGB-Gewerkschaft organisiert. Der DGB nimmt unter den gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten die Spitzenstellung ein, schließlich sind 76 von 100 organisierten Beschäftigten Mitglied einer DGB-Gewerkschaft. Die Organisationsbereiche der DGB-Mitgliedsgewerkschaften sind in den jeweiligen Satzungen festgelegt. Struktur und Aufbau des DGB sind dem Organisationsschema zu entnehmen (‹ siehe Seite 8).
Demokratie ist ein WesensmerkmalDemokratie ist ein Wesensmerkmal der Gewerkschaften. Die Gewerkschaften wenden ihre Vorstellung von Partizipation zuerst auf sich selbst an.
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Organisationsschema des Deutschen Gewerkschaftsbundes
"Tabelle/Schaubild folgt"Tabelle/Schaubild folgt
Der Grundsatz „Willensbildung von unten nach oben“ ist bestimmend auf allen Ebenen und für alle Aktivitäten. Die Gewerkschaftsmitglieder in den Betrieben und Verwaltungen wählen ihre Vertrauensleute. Diese gewerkschaftlichen Vertrauensleute wirken und bestimmen mit bei der Formulierung der Tarif-, Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftspolitik. Mitglieder und Vertrauensleute wählen die Delegierten der gewerkschaftlichen Beschlussgremien auf örtlicher Ebene, auf Landes- und auf Bundesebene. Auf allen Ebenen wird diskutiert und danach abgestimmt, denn die Gewerkschaftspolitik wird von den Mitgliedern gemacht.
Die DGB-Bezirke und Landesvorstände sind die landespolitische Lobby der Gewerkschaften. Sie koordinieren darüber hinaus die Vertretung des DGB bei Sozialversicherungsträgern, Kammern und Gerichten. Der DGB gliedert sich derzeit in:
Baden-Württemberg Vorsitzender: Rainer Bliesener Willi-Bleicher-Str. 20 70174 Stuttgart Telefon 0711/20 28-213 Telefax 0711/20 28-250 www.bw.dgb.de
Bayern Vorsitzender: Fritz Schösser Schwanthalerstr. 64 80336 München Telefon 0 89/5 17 00-210 Telefax 0 89/5 17 00-211 www.bayern.dgb.de
Berlin-Brandenburg Vorsitzender: Dieter Scholz Keithstr. 1 – 3 10787 Berlin Telefon 0 30/2 12 40-111 Telefax 0 30/2 12 40-114 www.berlin-brandenburg.dgb.de
Bremen/Bremerhaven (DGB-Region) Vorsitzende: Helga Ziegert Bahnhofsplatz 22 – 28 28195 Bremen Telefon 0511/12601-32 Telefax 0511/12601-80 www.berlin-brandenburg.dgb.de
Hessen-Thüringen Vorsitzender: Stefan Körzell Wilhelm-Leuschner-Str. 69 – 77 60329 Frankfurt Telefon 0 69/27 30 05-52 Telefax 0 69/27 30 05-55 www.hessen.dgb.de
Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt Vorsitzender: Hartmut Tölle Dreyerstr. 6 30169 Hannover Telefon 0511/12601-21 Telefax 0511/126 01-80 www.niedersachsen.dgb.de
Nord Vorsitzender: Peter Deutschland Besenbinderhof 60 20097 Hamburg Telefon 0 40/28 58-207 Telefax 0 40/28 58-230 www.nord.dgb.de
Nordrhein-Westfalen Vorsitzender: Guntram Schneider Friedrich-Ebert-Str. 34 – 38 40210 Düsseldorf Telefon 0211/36 83-0 Telefax 0211/36 83-159 www.nrw.dgb.de
Sachsen Vorsitzender: Hanjo Lucassen Schützenplatz 14 01067 Dresden Telefon 03 51/86 33-104 Telefax 03 51/86 33-158 www.dgb-sachsen.de
Saarland (Landesvorstandsbüro Saar) Vorsitzender: Eugen Roth Fritz-Dobisch-Str. 5 66111 Saarbrücken Telefon 06 81/4 00 01-0 Telefax 06 81/4 00 01-20 www.dgb-saar.de
Thüringen (Landesvorstandsbüro) Vorsitzender: Steffen Lemme Warsbergstr. 1 99092 Erfurt Telefon 03 61/59 61-420 Telefax 03 61/59 61-444 www.thueringen.dgb.de
West Vorsitzender: Dietmar Muscheid Kaiserstr. 26 – 30 55116 Mainz Telefon 0 61 31/28 16-14 Telefax 0 61 31/22 57-39 www.dgb-rlp.de
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Der DGB koordiniertDer DGB koordiniert gemeinsame Forderungen, Themen und Aktionen seiner Mitgliedsgewerkschaften. Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte handeln die Gewerkschaften tarifvertragliche Regelungen über die Einkommens- und Arbeitsbedingungen mit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern aus. Die Tarifautonomie gilt auch für den öffentlichen Dienst.
Den Beamtinnen und Beamten wird zwar das Recht auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht bestritten, aber ein aktives Verhandlungsrecht über ihre Beschäftigungsbedingungen wird ihnen nach wie vor verweigert. Wegen der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sei es nicht möglich, die Einkommens- und Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte frei auszuhandeln. Die Regelungen müssten vom Gesetz- und/ oder Verordnungsgeber normiert werden, das Letztentscheidungsrecht sei zu beachten. Die geschichtliche Entwicklung des Beamtenrechts belegt, dass sich die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ häufig als Bremse für gewerkschaftliche Reformvorschläge erwiesen haben und leider noch immer erweisen. Sie wurden von der Rechtsprechung auch genutzt, um beamtenrechtliche Regelungen zum Nachteil der Betroffenen auszulegen. Das größte Übel aber ist, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für die beamteten Arbeitnehmer das uneingeschränkte Koalitionsrecht nach Art. 9 GG überlagern. Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes können zu Recht das „jedermann“ zustehende Koalitionsrecht uneingeschränkt nutzen. Ihre Einkommens- und Arbeitsbedingungen werden von ihren Gewerkschaften in Tarifverträgen festgelegt. Im Falle der Nichteinigung steht ihnen das Streikrecht zu.
Für den DGB ist die Verweigerung der Tarifautonomie sowie das Festhalten am Streikverbot für Beamtinnen und Beamte nicht gerechtfertigt. Nirgendwo in Europa gibt es in dieser Hinsicht restriktivere Regelungen als in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Seite 56). Heftige Kritik äußerte der DGB, als das Beamtenrecht in den 80er Jahren rechtswidrig genutzt wurde, um Beamtinnen und Beamte als Streikbrecher zu missbrauchen. Obwohl sie mit den Streikenden die gleiche Interessenlage verband, wurden sie angewiesen, auf bestreikten Arbeitsplätzen Dienst zu leisten. Da Beamtinnen und Beamte dagegen prozessierten, konnte höchstrichterlich die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1993, dass ein solcher Einsatz verfassungswidrig ist. Damit wurde die gewerkschaftliche Auffassung eindrucksvoll bestätigt. Nach wie vor sorgt die im Grundgesetz verankerte Formulierung über die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ für allfällige Beschränkungen von Gewerkschaftsrechten. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Verfassung des vereinigten Deutschlands wurde eine zukunftweisende Neuausrichtung des Art. 33 Abs. 5 verpasst Auch die mit der Reform der bundesstaatlichen Ordnung befasste so genannte Föderalismuskommission debattierte im vergangengen Jahr über eine Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG. Von den Vorsitzenden Franz Müntefering und Edmund Stoiber wurde vorgeschlagen, den Verfassungstext um die Worte „...und fortzuentwickeln“ zu ergänzen.
Sie griffen damit eine Formulierung der damaligen Bundesregierung auf, die Bundesjustizministerin Zypries Anfang November 2004 der Öffentlichkeit präsentiert hatte. Da sich die Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aber aufgrund der stark differierenden Positionen von Bund und Ländern in der Bildungs- und Hochschulpolitik nicht einigen konnte, wurde auch dieser Ansatz vertagt. Erst im Juli 2006 wurde die Grundgesetzänderung beschlossen.
Die gemeinsame Betroffenheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert es, auch in der Arbeitswelt des öffentlichen Dienstes gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, um für alle Beschäftigten gleiche Bedingungen zu schaffen und dauerhaft zu gewährleisten. Die Erfolge der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften sind die Folge konsequenter Solidarität: Nur gemeinsam können und werden Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte angemessene Einkommens- und Arbeitsbedingungen erhalten oder bessere erreichen. Ziel gewerkschaftlicher Beamtenpolitik ist es also, Gleiches im sozialen Bereich und im Arbeitsleben gleich zu behandeln und gleich zu regeln. Nur durch Stärkung der Solidargemeinschaft aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften im DGB ist dieses Ziel zu erreichen, können Beamtinnen und Beamte ihre berechtigten Interessen wirksam und erfolgreich vertreten.
SpitzenorganisationAls Ausgleich für vorenthaltene Kollektivrechte im Beamtenbereich hat der Gesetzgeber den Spitzenorganisationen ein so genanntes Beteiligungsrecht eingeräumt. Danach sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Diese Regelung des § 118 Bundesbeamtengesetz (im alten BBG war dies Paragraf 94) ist sinngemäß auch in den Landesbeamtengesetzen enthalten. Nach herrschender Rechtsauffassung muss es sich bei Spitzenorganisationen um „Zusammenschlüsse der zuständigen Gewerkschaften“ handeln, die nach vorheriger interner Abstimmung die Belange der Gesamtbeamtenschaft vertreten. Darüber hinaus muss es sich bei der Spitzenorganisation um einen Dachverband handeln, der von erheblicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Interessen der Beamtinnen und Beamten ist. Deshalb wird eine entsprechend hohe Mitgliederzahl gefordert. Diese Voraussetzungen erfüllt der Deutsche Gewerkschaftsbund. Sechs DGB-Gewerkschaften organisieren Beamtinnen und Beamte:
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Gewerkschaft TRANSNET
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
„Politische Aufgaben des Bundes sind (...) die Wahrnehmung der Funktion als Spitzenorganisation in Fragen des Beamten- und Besoldungsrechts.“ Auszug aus der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (§ 2 Nr. 3 h Abs. 4)
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Die Bundeskommission für Beamtinnen und Beamte
Das höchste beamtenpolitische Gremium des DGB ist die vom Bundesvorstand gebildete „Bundeskommission für Beamtinnen und Beamte“, in der die beamtenorganisierenden Gewerkschaften vertreten sind. Den Vorsitz dieser Kommission hat das beim DGB-Bundesvorstand zuständige Vorstandsmitglied. Diese Aufgabe wird seit Dezember 1999 von Ingrid Sehrbrock wahrgenommen. Auch in den Bezirken des DGB wurden solche Kommissionen gebildet.
GRAFIK Personal im öffentlichen Dienst
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Beschäftigte im öffentlichen Dienst
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Mitgliederstatistik (Stand: 31.12.2008)
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