Geminderte Versorgungsanpassungen für Versorgungsrücklage ausgesetzt

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In der Neuauflage des Ratgebers "Die Beamtenversorgung" sind die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen berücksichtigt. 
Das Buch ist auf dem aktuellen Stand und enthält auch die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes. Das 168-seitige Buch gibt einen umfassenden Überblick über das - teilweise sehr komplizierte - Beamtenversorgungsrecht, beispielsweise erfahren Sie, wie sich die Versorgungsabschläge auswirken und was vor der Zurruhesetzung beachtet werden sollte. Neben Tipps und praktischen Beispielen enthält der Ratgeber auch ein Verzeicnis von ausgewählten Fachanwälten auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht usw.). Daneben finden Sie den aktuellen Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtvG) sowie zahlreiche andere versorgungsrechtliche Vorschriften.

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Geminderte Versorgungsanpassungen für Versorgungsrücklage ausgesetzt

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Geminderte Versorgungsanpassungen für Versorgungsrücklage ausgesetzt

Im Rahmen der Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurde die für die Zeit von 1999 bis 2013 vorgesehene niedrigere Anpassung der Besoldung und Versorgung um durchschnittlich 0,2 Prozent bei jeder Anpassung in den Jahren 1999 bis 2013 für die Jahre 2003 bis 2010 ausgesetzt, weil ansonsten die Versorgungsempfänger wegen der Kürzung der Versorgung in acht Jahresschritten ab dem 1. Januar 2003 zweimal zur Kasse gebeten worden wären.

Zweck der Versorgungsrücklage

Die Versorgungsrücklage soll durch eine verminderte Anpassung der Besoldung und Versorgung um jeweils 0,2 Prozent gegenüber der Tariferhöhung aufgebaut werden. Diese Verminderung hat seit 1999 dreimal stattgefunden, sodass die bisherige Gesamtminderung 0,6 Prozent beträgt. Mit den eingesparten Mitteln soll eine Versorgungsrücklage aufgebaut werden, die dazu verwendet werden soll, die ansteigenden Versorgungsausgaben ab dem Jahre 2014 abzumildern. Weiteres Ziel ist eine Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um insgesamt 3 Prozent.

Da mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Kürzung der Versorgung in acht Jahresschritten ab dem 1. Januar 2003 beschlossen worden ist, hat der Gesetzgeber die jährliche Minderung der Besoldung- und Versorgungsanpassung um 0,2 Prozent zur Bildung der Versorgungsrücklage für die Dauer der Umsetzung der Versorgungskürzung ausgesetzt.

Die Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung setzt nach Umsetzung des Kürzungskonzepts wieder ein, und zwar bis zum 31. 12. 2017.

Damit die Versorgungsrücklage aber dennoch weiter aufgebaut werden kann, soll die Hälfte der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Mittel derVersorgungsrücklage zugeführt werden.

Die Verwaltung und Verwendung der Versorgungsrücklage ist in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Kernpunkte des Gesetzes für den Bundesbereich sind:

Das Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; ferner bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen; des Weiteren für das Bundeseisenbahnvermögen, die Postnachfolgeunternehmen sowie Post-Unterstützungskassen; nicht dagegen für die Deutsche Bundesbank. Verwaltung des Sondervermögens durch das Bundesinnenministerium; Verwaltung der Mittel des Sondervermögens durch die Deutsche Bundesbank.

Die zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. (Anlagerichtlinien erlassen das BMI und das BMF einvernehmlich).

Das Sondervermögen soll nach Ablauf der Aufbauphase über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.


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