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Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung
Versetzung, Abordnung und Zuweisung sowie Umsetzung sind die beamtenrechtlichen Instrumente für Personalentwicklung und -steuerung. Die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten sind in den §§ 26 und 27 BBG gesetzlich geregelt. Die Zuweisung – eine spezielle Form der Abordnung – ist in § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) normiert. Dagegen ist die Umsetzung in Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung entwickelt worden.
Die Umsetzung ist nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rein organisationsinterne Maßnahme einer Behörde und daher kein Verwaltungsakt. Versetzung sowie Abordnung und Zuweisung sind hingegen Verwaltungsakte, also Maßnahmen des Dienstvorgesetzten, die auf eine Außenwirkung gerichtet sind. Unbeachtlich dieser Unterscheidung haben betroffene Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit, sich gegen alle Maßnahmen gerichtlich zur Wehr zu setzen (‹ siehe Seite 81).
Umsetzung
Die Umsetzung ist von der Rechtsprechung als Instrument für einen organisationsinternen Wechsel der Tätigkeit innerhalb einer Behörde entwickelt worden. Hierzu zählt eine Vielzahl von Maßnahmen, „die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerläßlich sind." Voraussetzung der Umsetzung ist lediglich, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte auch bei der Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Allerdings sind ihm grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt.
| Umsetzung ist die dauernde oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde. |
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Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffene Beamtinnen und Beamte können gegen eine gegen ihren Willen ausgesprochene
Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung gerichtlich vorgehen. Die Klage ist nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Es ist jedoch zu beachten, dass Widerspruch und (Anfechtungs-)Klage gemäß § 126 Abs. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Dies gilt auch für die nicht explizit im Gesetz genannte Umsetzung. Das heißt, dass die Betroffenen zunächst der entsprechenden Maßnahme Folge leisten müssen und somit in eine neue, möglicherweise ungewünschte Lebenssituation gedrängt werden (besonders wenn mit der Maßnahme ein Ortswechsel verbunden ist). Wegen der oftmals langwierigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kann auch eine Rückgängigmachung nach zwar erfolgreichem, aber jahrelangem Rechtsstreit zu neuen Härten führen. Oft haben Betroffene dann gar kein Interesse mehr, auf ihre alte Position zurückzukehren.
De facto bedeutet dies eine Verkürzung des Rechtsschutzes. Daher ist es für Betroffene überlegenswert, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einzufordern. Dies muss zusätzlich (neben der Klage) beantragt werden und sollte dann sinnvollerweise mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) verbunden werden.
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