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Statusrecht
Übersicht
Durch die Beschlüsse zur Föderalismusreform wird das Beamtenrecht neu geordnet. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die statusrechtlichen Einzelheiten des Beamtenverhältnisses und gilt unmittelbar für die Länder. Das BeamtStG löst das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ab. Hier geht es zum Wortlaut des Beamtenstatusgesetz (Entwurf).
Besoldung, Laufbahnen und Versorgung werden künftig von den Ländern selbst geregelt.
Mehr Informationen zu Beamtenrecht und Verfassung finden Sie hier:
Vom Preußischen Landrecht zum deutschen Beamtenrecht
Das Berufsbeamtentum
Das Berufsbeamtentum hat seine Wurzeln in der Zeit der Feudalherrschaft. In den sich allmählich entwickelnden Staaten der Neuzeit bedienten sich die Landesherren so genannter öffentlicher Diener, die die Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hatten. Dieses „Anstellungsverhältnis" war vor allem eine auf Treue basierende Bindung an den Monarchen. Der angestellte Diener widmete seinem Herrscher auf Lebenszeit die volle Arbeitskraft und erhielt dafür Schutz und einen angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familie.
Im Laufe der Zeit trat an die Stelle der Monarchen der Staat. Aus dem „Diener des Fürsten" wurde ein „Staatsdiener". Die erste zusammenfassende Regelung des Beamtenrechts findet sich in Deutschland im Allgemeinen Preußischen Landrecht (1794). „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates" lautet die Überschrift des 10. Titels in Teil II. Damit wurden Beamte erstmals als Staatsorgan gekennzeichnet.
Eine gewisse Weiterentwicklung erfuhr das Beamtenrecht mit der Bayerischen Hauptlandes-Pragmatik vom 1. Juni 1805, die einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Anerkennung der Unabsetzbarkeit der Beamten einleitete. Im 19. Jahrhundert festigte das Berufsbeamtentum seine Stellung im öffentlichen Leben. Die Gesetzgebung in den Einzelstaaten war Vorbild für die Reichsgesetzgebung nach der Bildung des Deutschen Reiches im Jahre 1871.
Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden erstmals umfassend mit dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 geregelt. Es enthielt auch Vorschriften über das Disziplinarrecht. Einzelgesetze über die Besoldung sowie die Unfall- und Hinterbliebenenfürsorge ergänzten das Gesetz. Das Berufsbeamtentum überdauerte auch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie in der Weimarer Republik. Das Berufsbeamtentum wurde in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 institutionalisiert (Artikel 128 bis 131).
Danach wurde das Beamtenrecht in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt:
Nach Hitlers Machtübernahme blieb auch das Beamtenrecht nicht von einer gesetzlichen Neuregelung ausgenommen. Am 7. April 1933 wurde das Gesetz zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" erlassen. Allerdings handelte es sich hierbei nur scheinbar um ein Bekenntnis zum Berufsbeamtentum, denn in Wirklichkeit sollte es nur sicherstellen, dass unerwünschte Beamte aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden konnten.
Mit dem Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933, dem Deutschen Beamtengesetz und der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 wurde das Beamtenrecht vereinheitlicht, sodass diese Gesetze nunmehr für alle deutschen Beamten galten.
Die nationalsozialistische Diktatur brachte die Beamten in eine immer stärkere Abhängigkeit zum Staat – und missbrauchte sie so als Handlanger unzählbarer Ungerechtigkeiten und Verbrechen. Nur wenige Beamte leisteten Widerstand gegen dieses Unrecht und die damit einhergehende Willkür.
Das Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Mai 1945 leitete eine große Debatte über die Existenzberechtigung des Berufsbeamtentums ein. Unzählige Beamte wurden nach politischer Überprüfung ihrer Ämter enthoben. Mit dieser so genannten „Entnazifizierung" sollte das Berufsbeamtentum grundlegend erneuert werden.
Obwohl der Fortbestand des Berufsbeamtentums stark gefährdet war, entschied sich der Parlamentarische Rat trotz vielfacher Kritik am Beamtentum festzuhalten. In Art. 33 GG wurde festgelegt, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden mit Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 grundlegend geregelt. Allerdings wurde damit lediglich das Recht der Bundesbeamten neu geordnet, in den Ländern blieb es weiterhin zersplittert.
Aufgrund der Rahmengesetzgebungskompetenz war es notwendig, Rahmenvorschriften für die Landesbeamtengesetzgebung zu schaffen. Das geschah durch das Beamtenrechtsrahmengesetz, das am 1. September 1957 in Kraft trat. Es führte zu einer weitgehenden Angleichung beamtenrechtlicher Vorschriften in den alten Bundesländern, die nach der deutschen Einigung im Wesentlichen auch von den neuen Ländern übernommen worden ist.
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums
Art. 33 Abs. 4 und 5 GG bilden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. In Absatz 5 wird dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der in der Vergangenheit längst nicht ausgeschöpft wurde. Die zurückhaltende Fassung („...unter Berücksichtigung") deutet darauf hin, dass bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zwingend zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen sind.
Da die „hergebrachten Grundsätze" des Berufsbeamtentums nirgendwo niedergelegt sind, musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon mehrfach mit ihrer Auslegung auseinander setzen. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich immer dann um hergebrachte Grundsätze handelt, wenn es um den Kernbestand von Strukturprinzipien geht, die mindestens zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt waren.