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Arbeitszimmer wieder absetzbar
Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung im Einkommenssteuergesetz von 2007 gekippt und entschieden, dass die Streichung des häuslichen Arbeitszimmers gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die GEW sieht sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt: „Tausende von Lehrkräften dürfen jetzt mit einer ordentlichen Nachzahlung rechnen und werden künftig weniger Steuern zahlen." Ein Hauptschullehrer hatte dagegen geklagt, dass sein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht mehr von der Steuer absetzbar war, obwohl die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vom Schulträger abgelehnt worden war. Die Richter verpflichten den Gesetzgeber mit diesem Beschluss dazu, rückwirkend zum 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift nicht mehr anwenden. laufende Verfahren müssen ausgesetzt werden. (Az.: 2 BvL 13/09)
Quelle: Beamten-Magazin 09/2010
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