
Doppelt informiert: "Beamten-Magazin & Taschenbuch für Beamte"! Für nur 19,50 Euro erhalten Sie 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" sowie 1 x monatlich das Beamten-Magazin. Wir liefern bequem an Ihre Hausanschrift. Damit bleiben Sie in allen Fragen rund ums das Beamtenrecht auf dem Laufenden (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Besoldung). >>>Hier zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
Im Dienst unterwegs
Reisekosten spezial, Teil II
Die Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz umfasst neben der Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie der Wegstreckenentschädigung auch Regelungen zum Tage- und Übernachtungsgeld, Aufwands- und Pauschvergütungen sowie die Erstattung sonstiger Kosten.
Tagegeld
Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach dem Einkommensteuergesetz bemisst: ab acht Stunden Abwesenheit 6 Euro, ab vierzehn Stunden 12 Euro und bei vierundzwanzig Stunden 24 Euro. Maßgeblich für die Höhe des Tagegeldes ist also die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und/oder der Dienststelle. Ist die Entfernung zwischen Dienststelle oder Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur gering, entfällt das Tagegeld. Wird des Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt oder sind die Kosten für Verpflegung bereits in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten, werden vom Tagegeld für
des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Das gilt auch, wenn Dienstreisende unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung „ohne triftigen Grund“ nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.
Übernachtungsgeld
Für notwendige Übernachtungen erhalten Dienstreisende ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro. Höhere Kosten (z. B. bei Hotelunterbringung) werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Ein Nachweis der Notwendigkeit kann entfallen, wenn die Übernachtungskosten 60 Euro nicht überschreiten. Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt
Der Gesetzgeber unterstellt, dass Dienstreisende bei einem längeren Aufenthalt am selben Geschäftsort die örtlichen Gegebenheiten besser kennenlernen und geringere Auslagen für Verpflegung haben. Auch könne durch die Art der Unterbringung, z. B. Anmietung eines Appartements, von einer, wenn auch eingeschränkten, eigenen und damit preiswerten Zubereitung von Mahlzeiten ausgegangen werden. Tagegeld wird daher ab dem fünfzehnten Tag des Aufenthalts nur noch mit der Hälfte der Regelabfindung, also 12 Euro, erstattet.
Erstattung sonstiger Kosten
Sonstige Kosten sind Auslagen, die mit der Erledigung des Dienstgeschäftes in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt ausführen zu können. Dies können z. B. Eintrittsgelder, Telekommunikationskosten oder bei Auslandsdienstreisen auch die Kosten für erforderliche Impfungen sein. Warum eine Ausgabe notwendig war, muss im Einzelnen begründet werden. Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach dem Bundesreisekostengesetz abzugeltende Auslagen erstattet.
Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen
Die oben beschriebenen Regelungen gelten auch für die Gewährung von Reisekostenvergütung nach der Auslandsreisekostenverordnung, soweit dort nicht abweichende Regelungen aufgrund der besonderen Verhältnisse bei Auslandsdienstreisen getroffen sind. Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten sind keine Auslandsdienstreisen.
Weitere Informationen:
Aus: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 2010/11, 12., überarb. Aufl., Altlußheim 2010, S. 200ff., www.beamten-informationen.de
Quelle: Beamten-Magazin 09/2010
zurück zur Übersicht