Laufbahnverlaufsmodell der Polizei verfassungswidrig; Hamburg

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Laufbahnverlaufsmodell der Polizei verfassungswidrig

Das Laufbahnverlaufsmodell bei der Hamburger Polizei, das für Beförderungen typisierte Karriereverläufe zugrundelegt und den Beurteilungsnoten einen geringeren Stellenwert beimisst, ist in wesentlichen Punkten verfassungswidrig. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.2.2010, 1 Bs 241/09) festgestellt. Das Modell widerspreche der Systematik des Art. 33 Abs. 2 GG. Bereits 2004 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.10.2004, BVerwGE 122, 47) in seinen Leitsätzen darauf hingewiesen, dass „für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG“ gilt. Lebensalter und Dienstzeitalter seien dagegen keine unmittelbar leistungsbezogenen Merkmale. Die GdP hatte schon vor Einführung des Laufbahnverlaufsmodells darauf hingewiesen, dass es mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen sei und auf Alternativen aufmerksam gemacht. Als Konsequenz aus der Rechtsprechung müsse nun endlich ein ehrliches, rechtssicheres und transparentes Beförderungsmodell und ein nachvollziehbares Beurteilungssystem geschaffen werden.

Quelle: Beamten-Magazin 05/2010



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