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Beihilfe für Heilpraktiker- Leistungen verbessert
Das seit 1985 geltende Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker ist unzeitgemäß. Dass sich die Höchstbeträge für deren Erstattungen in der Beihilfe immer noch daran orientieren, hat die GdP seit längerem kritisiert und nun die Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht bekommen. In einem entsprechenden Urteil wird festgestellt, dass die Begrenzung gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 33 Grundgesetz verstößt, wenn vergleichbare Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anfallen würden. Das bayerische Finanzministerium hat darauf reagiert und angeordnet, dass Heilpraktikerleistungen bis zum vergleichbaren Betrag aus der GOÄ erstattungsfähig sind. Dies gelte auch für bereits anhängige Widerspruchs- bzw. Klageverfahren, meldet der GdP-Landesbezirk (Az.: 2 C 61.08).
Quelle: Beamten-Magazin 04/2010