
Doppelt informiert: "Beamten-Magazin & Taschenbuch für Beamte"! Für nur 19,50 Euro erhalten Sie 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" sowie 1 x monatlich das Beamten-Magazin. Wir liefern bequem an Ihre Hausanschrift. Damit bleiben Sie in allen Fragen rund ums das Beamtenrecht auf dem Laufenden (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Besoldung). >>>Hier zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
Flexible Übergänge unterschiedlich geregelt
Altersteilzeit, Teil I
Als neue Form der Teilzeitarbeit wurde 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz die Altersteilzeit geschaffen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 abgeschlossen. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes wurde die Altersteilzeit zum 1. September 1998 eingeführt. Ende 2009 ist die Altersteilzeit im Bund und in etlichen Ländern trotz der Forderung des DGB und der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die Regelung zu verlängern, ausgelaufen. Im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 wurde die Altersteilzeitregelung nicht verlängert.
Altersteilzeit in den Ländern
Nach der Föderalismusreform 2006 sind inzwischen einige Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vom 5. März 2009 angepasst worden. In diesem Zusammenhang stand in etlichen Ländern auch die Altersteilzeit auf dem Prüfstand. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ist die Regelung zur Altersteilzeit wie im Bund ausgelaufen. In Hamburg war die Regelung zur Altersteilzeit bereits zum 31. Juli 2004 ausgelaufen; im Hamburger Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 ist sie nicht wieder eingeführt worden. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es Folgeregelungen.
Baden-Württemberg
Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit mit mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen. Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:
Bayern
Seit 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrer/innen beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen. Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befinden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang. Bremen
Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn Bei Schwerbehinderung kann Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres Nordrhein-Westfalen
Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn Die Regelung ist zurzeit allerdings nur im Schulbereich wirksam, da alle anderen Ressorts durch Verordnung ausgenommen sind. Nordrhein-Westfalen hat die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre angehoben, für alte Altersteilzeitfälle gilt aber weiterhin die Regelaltersgrenze von 65. Weitere Informationen: Aus „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 2010/2011, 12. überarb. Aufl., Altlußheim 2010 www.beamten-informationen.de Quelle: Beamten-Magazin 03/2010
Beispiel bei hälftiger Weiterarbeit
50 Prozent Besoldung plus Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der erdienten Pension
bewilligt werden. Das Blockmodell ist möglich und gegebenenfalls zwingend (Entscheidung der obersten Dienstbehörde).
Bayern
Seit 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrer/innen beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen. Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befinden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.
Bremen
Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
Bei Schwerbehinderung kann Altersteilzeit ab Vollendung des 58. Lebensjahres
bewilligt werden. Das Blockmodell ist möglich und gegebenenfalls zwingend (Entscheidung der obersten Dienstbehörde).
Nordrhein-Westfalen
Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn
Die Regelung ist zurzeit allerdings nur im Schulbereich wirksam, da alle anderen Ressorts durch Verordnung ausgenommen sind. Nordrhein-Westfalen hat die Regelaltersgrenze bereits auf 67 Jahre angehoben, für alte Altersteilzeitfälle gilt aber weiterhin die Regelaltersgrenze von 65.
Weitere Informationen:
Aus „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte 2010/2011, 12. überarb. Aufl., Altlußheim 2010 www.beamten-informationen.de
Quelle: Beamten-Magazin 03/2010