Urlaubsanspruch verfällt nicht; Schleswig-Holstein

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Urlaubsanspruch verfällt nicht

Jahresurlaub verfällt nicht, wenn die Urlaubstage wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnten. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legt das Innenministerium von Schleswig-Holstein die Erholungsurlaubsverordnung aus, die noch entsprechend geändert werden soll. Beamtinnen und Beamte können ihren Urlaub nach dem Anspruchsjahr antreten, ihn also über den Übertragungszeitraum hinaus erhalten. Ein finanzieller Ausgleich sei nicht möglich, da er mit dem Alimentationsprinzip nicht vereinbar sei. Angestellte im öffentlichen Dienst haben hingegen Anspruch auf finanzielle Vergütung, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, ihren Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht antreten konnten.

Quelle: Beamten-Magazin 9/2009



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