BetrVG bezieht Beamte mit ein; Bund

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BetrVG bezieht Beamte mit ein

Im Zuge der Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes zur Flugsicherung wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in einem wesentlichen Punkt geändert: § 5 Abs. 1 sieht jetzt vor, dass Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten in privatisierten Unternehmen als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und damit bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt und wählbar sind. Bisher galt lediglich die Sonderregelung im Postpersonalrechtsgesetz. Die neue Regelung ist nicht auf die Flugsicherung beschränkt und dürfte in den Ländern insbesondere bei privatrechtlich geführten ARGEn von Bedeutung sein. Betriebsräte in privaten oder privatisierten Betrieben mit zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sollten daher prüfen, ob durch Berücksichtigung der Beamtinnen und Beamten Schwellenwerte zur Gründung oder Aufstockung des Betriebsrats überschritten oder zusätzliche Freistellungen möglich werden.

Quelle: Beamten-Magazin 9/2009



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