
Doppelt informiert: "Beamten-Magazin & Taschenbuch für Beamte"! Für nur 19,50 Euro erhalten Sie 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" sowie 1 x monatlich das Beamten-Magazin. Wir liefern bequem an Ihre Hausanschrift. Damit bleiben Sie in allen Fragen rund ums das Beamtenrecht auf dem Laufenden (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Besoldung). >>>Hier zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
Zulagen für Teilzeitkräfte geregelt
Das rheinland-pfälzische Finanzministerium hat eine Regelung zur Bemessung der Wechselschicht- und Schichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte getroffen. Anspruch auf Zu lagen hat, wer 40 Stunden in der dienst planmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Vorgabe proportional zu ihrem Beschäftigungsumfang reduziert. Bei einer Teilzeitarbeit von 20 Stunden besteht also nach 20 Stunden Nachtschicht – im Durchschnitt von fünf Wochen – Anspruch auf Wechselschichtzulage. Gleiches gilt für die Schichtzulage, falls die Anzahl der Stunden in Nachtschicht nur in durchschnittlich sieben Wochen erreicht wird. Die Regelung basiert auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Kürzung der Zulagen für Teilzeitkräfte keine Diskriminierung ist und nicht gegen europäisches Recht verstößt. Anträge auf die volle Zulage werden nach Mitteilung des Ministeriums daher zurückgewiesen. Die Regelung gilt im Vorgriff bis zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung und tritt rückwirkend zum 1. April in Kraft. Für Zeiten vor dem 1. April muss ein Antrag gestellt werden.
Quelle: Beamten-Magazin 7/2009