Mitbestimmung trotz Budgetierung; Urteil

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Mitbestimmung trotz Budgetierung

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist im Streit um die Auslegung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats vor Gericht unterlegen. Sie hat den Personalrat nicht in Eingruppierungs- und Fortbildungs fragen einbezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 4. Februar 2009 entschieden. Ausgangspunkt ist die Personalkostenbudgetierung an Berliner Schulen, wo nach Schulleiter ermächtigt sind, Lehrkräfte selbst befristet einzustellen. In vorgefertigten Vertragsentwürfen ist eine vorläufige Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TV-L enthalten, auch werden die Lehrkräfte verpflichtet, an vom Arbeitgeber bestimmten Fortbildungen teilzunehmen. Dem Hauptpersonalrat wurde die Einsicht in die Verträge verweigert und damit sein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 1 PersVG verletzt. Die Senatsverwaltung hatte argumentiert, dass die Weisung in den Arbeitsverträgen zur Entgeltzahlung keine gestaltende Maßnahme im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 10 sei. Die vorläufige Einsetzung einer Entgeltgruppe diene nur der unverzüglichen Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit und liege im Interesse der Lehrkräfte nach einer zügigen Bezahlung. Die endgültige Eingruppierung werde nachgeholt. Ferner sei die Regelung zur Fortbildung zu vage, um ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 PersVG auszulösen. Das war falsch gedacht. Eine Personalvertretung bestimmt bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle mit – soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht – insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und -methoden. Zweck der Mitbestimmung, so das Verwaltungsgericht, ist die angemessene und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohnund Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Auch § 85 Abs. 2 Nr. 1 wurde unterlaufen: Danach bestimmt der Personalrat bei allgemeinen Fragen der Fortbildung mit. Durch das Wort „allgemein" werde sichergestellt, dass der Personalrat zwar Einfluss auf die Fortbildungspolitik, nicht aber auf die Gestaltung einzelner Veranstaltungen nehmen soll. Indem er jedoch bei der Frage nach dem Teilnehmerkreis außen vorgelassen wurde, wurde auch dieses Recht torpediert. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 60 A 27.08)

Quelle: Beamten-Magazin 5/2009


Quelle: Beamten-Magazin 5/2009








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