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Einheitliche Regelung gescheitert
Statusrecht spezial – Teil I
Am 1. April 2009 tritt das neu geschaffene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Es regelt die grundlegenden Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten in den Ländern. Dieser dreiteilige Service gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt des Gesetzes (Teil I), stellt das
Zusammenspiel des Beamtenstatusgesetzes mit beamtenrechtlichen Landesregelungen dar (Teil II) und erläutert einige wichtige Än de rungen gegenüber der bisherigen Rechtslage (Teil III).
Begriff des Statusrechts neu geschaffen
Das Beamtenstatusgesetz geht auf die Föderalismusreform I zurück, in deren Ergebnis der Bund nur noch die Gesetzgebungskompetenz für das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern hat. Der Begriff „Statusrecht“ ist bei der Grundgesetzänderung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz neu geschaffen worden. Seine Reichweite ist nicht eindeutig geklärt. Verfassungsrechtlich ist der Begriff „Statusrecht“ sehr weit gefasst. Nach dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz beinhalten die Statusrechte und -pflichten der Beamten auch das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, die je doch kompetenzrechtlich aus der Zuständigkeit des Bundes herausgenommen worden sind. Dement sprechend enthält das Beamtenstatusgesetz zu diesen Rechtsbereichen auch keine Regelung.
Regelungsinhalte des Beamtenstatusgesetzes
Die Konzeption des Beamtenstatusgesetzes ist es, den Kernbereich des Beamtenstatusrechts zu regeln. In der Umsetzung wird das Statusrecht auf einen begrenzten Katalog grundlegender beamtenrechtlicher Vorschriften reduziert. Die wesentlichen Regelungsinhalte sind:
Einheitliche Regelung des Statusrechts nicht gelungen
Mit dem Beamtenstatusgesetz hat der Bund versucht, das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten der Länder einheitlich zu regeln. Dieser Versuch ist nach Ansicht vieler Experten gründlich schief gegangen. Viele Bereiche sind nur sehr rudimentär geregelt oder können durch Landesrecht abweichend bestimmt werden. Wie dabei das Zusammenspiel von Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetzen ist und welche Regelungsmöglichkeiten die Länder im Einzelnen haben, wird in Teil II dieses Service spezial dargestellt. Quelle: Beamten-Magazin 3/2009
Rücknahmegründe einer Ernennung (§§ 3 bis 12 BeamtStG)