Beihilfe: Aus Vorschrift wird Verordnung; Bund
|
Doppelt informiert: "Beamten-Magazin & Taschenbuch für Beamte"!
Für nur 19,50 Euro erhalten Sie 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" sowie 1 x monatlich das Beamten-Magazin. Wir liefern bequem an Ihre Hausanschrift. Damit bleiben Sie in allen Fragen rund ums das Beamtenrecht auf dem Laufenden (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Besoldung). >>>Hier zur Bestellung NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte |
Beihilfe: Aus Vorschrift wird Verordnung
Wenn die Ermächtigungsgrundlage im Bundesbeamtengesetz Ende Januar in Kraft tritt, löst die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) die bisherigen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) ab. Bis auf einige Änderungen entspricht die BBhV weitgehend dem bisherigen Recht. Das Wichtigste in Kurzform:
-
Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten: Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält.
-
Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhält nur der/die Bei hilfeberechtigte den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent, der/die den Familienzuschlag bezieht. Diese Regelung greift erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung, damit alle Betroffenen ausreichend Zeit für eventuell erforderliche Umstellungen haben.
-
Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nachweist.
-
Bei kieferorthopädischen Leistungen muss vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. ; Fahrtkosten sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig und können auch nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie vorher ärztlich verordnet wurden. (Ausnahmen: Rettungsfahrten, Fahrten zur Reha.)
Ausführliche Informationen unter: www.dienstleistungszentrum.de (Beihilfe - Aktuelles - Bundesbeihilfeverordnung)
Quelle: Beamten-Magazin 01/2009
zurück zur Übersicht