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Zuschlag zeitnah geltend machen
Besoldung spezial
Nachdem sich Bund und Länder lange Zeit hartnäckig geweigert hatten, den Familienzuschlag ab dem dritten Kind anzuheben, haben die Verwaltungsgerichte die Dienstherren inzwischen zum Einlenken bewegt: Der Anspruch auf einen höheren Zuschlag ab dem dritten Kind wird nicht mehr bestritten. Hintergrund waren mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Stellung kinderreicher Beamtenfamilien gestärkt hatten. Auch die Frage, bis wann die Betroffenen ihre Ansprüche geltend machen müssen, ist mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht angekommen.
Überwiegend gesetzliche Regelungen
Im Bund und in den meisten Ländern ist die Frage höherer Kinderbeträge ab dem dritten Kind gesetzlich geregelt bzw. die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren laufen. Auch dort, wo noch keine gesetzliche Regelung getroffen wurde, haben die Beamten Anspruch auf einen höheren Zuschlag. Im Vorfeld hatte man sich auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigt: Der Kinderbetrag ab dem dritten Kind sollte um 50 Euro im Monat steigen. Nicht alle Länder sind diesem Modell gefolgt. Durch die unterschiedlichen Besoldungsanpassungen in den Jahren 2007 und 2008 haben sich die Beträge weiter auseinanderentwickelt. Auch die abgesenkte Besoldung in den neuen Ländern wirkt sich noch auf den Kinderzuschlag aus.
Ausgangspunkt 2004
Die letzte bundeseinheitliche Besoldungsanpassung wurde zum 1. August 2004 vollzogen. Der erhöhte Kinderbetrag ab dem dritten Kind wurde auf
230,58 Euro (West) und
213,29 Euro (Ost)
angehoben.
Dieser Satz ist die Grundlage für die meisten gesetzgeberischen Maßnahmen. Die Anpassung um 50 Euro wird grundsätzlich auf den Betrag (West) aufgeschlagen. Daraus ergibt sich ein Niveau von
Aufgrund der Besoldungsanpassungen in Bund und Ländern haben sich die Beträge jedoch auf unterschiedliche Weise verändert (siehe Tabelle). Hinzu kommt, dass Strukturmaßnahmen in der Besoldung die Höhe des Zuschlags beeinflussen. So wird z. B. in Thüringen mit 309,33 Euro der höchste Betrag gewährt. Dahinter steckt aber der Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt und den Familienzuschlag, so dass das Jahreseinkommen nicht steigt. Hier wird – wie in der gesamten Besoldung – deutlich, dass sich die Bezüge der Beamtinnen und Beamten nur noch auf Grundlage der Jahreseinkommen vergleichen lassen. Niedersachsen hat eine andere Lösung gewählt und gewährt im Wege der jährlichen Sonderzahlung ab dem dritten Kind einen zusätzlichen Kinderbetrag von 400 Euro. Auf die Monate umgerechnet ergibt das einen erhöhten Betrag von 270,83 Euro.
Erhöhter Zuschlag ab dem dritten Kind
1. Januar 2007:280,58 Euro 1. Januar 2008: 289,28 Euro 1. Januar 2009: 297,38 Euro
Bund
Baden-Württemberg
50 Euro mtl. zzgl. (geplant)
Bayern
288,76 Euro mtl.
Berlin
50 Euro mtl. zzgl. (geplant)
Brandenburg
50 Euro mtl. zzgl. (geplant)
Bremen
288,72 Euro mtl.
Hamburg
284,96 Euro mtl.
Hessen
289 Euro mtl.
Mecklenburg-Vorpommern
50 Euro mtl. zzgl. (geplant)
Niedersachsen
400 Euro jährlich als zusätzliche Sonderzahlung
Nordrhein-Westfalen
288,72 Euro mtl.
Rheinland-Pfalz
291,63 Euro mtl.
Saarland
288,72 Euro mtl.
Sachsen
k. A.
Sachsen-Anhalt
k. A.
Schleswig-Holstein
k. A.
Thüringen
309,33 Euro mtl.
Zeitnahe Geltendmachung
In seiner letzten Entscheidung zur Kinderalimentation hatte das Bundesverfassungsgericht zusätzlich ausgeführt, Ansprüche wegen einer verfassungswidrig als zu gering angesehenen Besoldung seien zeitnah – d. h. im laufenden Haushaltsjahr – geltend zu machen. Auch dieser Passus war Gegenstand jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzungen. Am 13. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dies jedenfalls für die erhöhten Kinderzuschläge weiter gelte. Die Leipziger Bundesrichter stützen sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Es sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Der Beamte könne nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Wie weitgehend diese Rechtsprechung zu interpretieren ist, kann erst beurteilt werden, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen. Nimmt man die zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beim Wort, kann es sich nur um Fälle handeln, in denen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, also eine Unteralimentation festgestellt wird. Dies ist bisher nur bei den Kinderzuschlägen der Fall gewesen.
Quelle: Beamten-Magazin 12/2008