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Beihilfe: Regelung bei Härtefällen
Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auf Antrag beihilfefähig, wenn sie die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens übersteigen. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Maßgebend ist jeweils das Einkommen des Vorjahres vor dem Entstehen der Aufwendungen. Diese Härtefallregelung hat das Bundesinnenministerium aufgrund seiner Fürsorgepflicht in einem Rundschreiben vom 6. Oktober bekanntgegeben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Sommer entschieden hatte, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht behilfefähig
seien. Die Regelung gilt rückwirkend für Aufwendungen, die seit 1. Januar 2007 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel entstanden sind.
Quelle: Beamten-Magazin 11/2008
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