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Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage befürwortet
Zulagen für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzugsbedienstete sollen ruhegehaltsfähig bleiben. Dafür hat sich ein Großteil der Expertinnen und Experten bei einer Anhörung im nordrhein-westfälischen Landtag ausgesprochen. Die Länder müssen aufgrund der Föderalismusreform entscheiden, ob sie eine entsprechende Regelung des Bundesgesetzgebers auslaufen lassen oder beibehalten. Die meisten Fachleute waren sich einig, dass die besonderen dienstlichen Belastungen und Erlebnisse mit einer Zulage nicht abzugelten sind, ihre Nachwirkung die Ruhegehaltsfähigkeit aber rechtfertigt. Oft wirken die Extremsituationen ein Leben lang nach. Die Marburger Rechtswissenschaftlerin Monika Böhm schlug vor, die Zulage unmittelbar in die Besoldung einzuarbeiten, wenn die Zulagen aus besoldungstechnischen Gründen nicht ruhegehaltsfähig gestaltet werden können. Zunächst solle der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 auf alle Besoldungsgruppen ausgeweitet und bis dahin das Besoldungsrecht entsprechend gestaltet werden. Der Bundesgesetzgeber hatte 1999 die 1990 eingeführte Regelung aufgehoben. Als Vertrauensschutz wurde vereinbart: Wer am 31. Dezember 1998 in der Besoldungsgruppe A10 oder höher war, verlor die Ruhegehaltsfähigkeit, wenn er nach 2007 in den Ruhestand ging. Für die Übrigen geht sie nach Eintritt am 31. Dezember 2010 verloren.
Quelle: Beamten-Magazin 09/2008