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Eine „noch amtsangemessene" Alimentation
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat die Alimentation der Professorinnen und Professoren in Bayern für verfassungskonform erklärt. Die Kläger hielten die neue Besoldung nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für nicht amtsangemessen. Am 28. Juli hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass „derzeit noch" eine angemessene Alimentation vorliegt. Weil sich nach der Föderalismusreform „das Recht des öffentlichen Dienstes gegenwärtig in einer Phase der Fortentwicklung befindet" und die bayerische Staatsregierung im Verfahren „eine stimmige Gesamtregelung" angekündigt hat, konnte der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (praktisch inhaltsgleich mit Art. 33 Abs. 5 GG) „derzeit" nicht feststellen. Das Gericht hält es für verfassungskonform, dass die Besoldungsordnung W statt Dienstaltersstufen flexible Leistungselemente vorsieht. Eine amtsangemessene Alimentation muss aber durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt sein. Das ist im Vergleich zu anderen Besoldungsordnungen „noch" der Fall. (Az.: Vf. 25-VII-05)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 08/2008
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