Kostendämpfungspauschale gilt rückwirkend; OVG Rheinland-Pfalz; Urteil

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Kostendämpfungspauschale gilt rückwirkend

Landes- und Kommunalbeamte in Rheinland-Pfalz müssen sich über die Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre eigenen und die Heilbehandlungen ihrer Angehörigen beteiligen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit diesem Urteil der Berufung des Landes stattgegeben und die Klage eines Beamten abgewiesen, der für 2003 und 2004 Beihilfen für krankheitsbedingte Aufwendungen geltend gemacht hatte. Der Antrag wurde abgelehnt, weil ein Selbstbehalt von 260 Euro jährlich in der Beihilfeverordnung vorgesehen ist. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte zunächst Erfolg, da die Kostendämpfungspauschale per Gesetz und nicht durch Rechtsverordnung hätte eingeführt werden müssen. Die Landesregierung beschloss Ende 2007 die Kostendämpfungspauschale rückwirkend zum 1. Januar 2003 mit Gesetzeskraft. Darauf bezieht sich das jetzige  OVG-Urteil. Der Beamte habe „kein schützenswertes Vertrauen" darauf setzen können, dass die Kostendämpfungspauschale für die Vergangenheit nicht mehr erhoben werde, nur weil sie aus formellen Gründen ungültig gewesen sei.
(Az.: 2 A 10723/07.OVG).

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 06/2008

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