Beamtenrecht; Gestaltungschance für die Länder; Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Professor für Öffentliches Recht an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder); Gastbeitrag

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Gestaltungschance für die Länder

Dr. Heinrich Amadeus Wolff, Professor für Öffentliches Recht an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) zum Beamtenstatusgesetz

Der Bundestag beschloss nach über einem Jahr Verfahrensdauer Ende April 2008 das Beamtenstatusgesetz. Er nimmt damit die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 Nr. 27 GG (hinsichtlich „Statusrechte und -pflichten der Beamten) in Anspruch, die ihm nach der Föderalismusreform bezüglich der Landesbeamten verblieben ist. Damit soll ein Mindestbestand an Kompatibilität der unterschiedlichen Landesregelungen gesichert werden.

Die Föderalismusreform und die Kompetenzverschiebungen im Beamtenrecht aus dem Jahr 2006 sollten den Landesgesetzgeber stärken. Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz den verfassungsändernden Gesetzgeber beim Wort genommen. Das Gesetz wird einhellig als ein um laufbahnrechtliche Inhalte bereinigtes, geschlechtsneutral formuliertes Nachfolgegesetz zum Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichnet, das auf das Nötigste reduziert ist und vor allem der Sicherung der Mobilität (insbesondere aus der Sicht des Dienstherrn) dient. Die Regelungsabstinenz des Bundes geht bis an die „Schmerzgrenze“, stellenweise auch darüber hinaus. Die einheitliche Klammer, die früher die Normen über die Besoldung, Versorgung und Laufbahnen vermittelte, wird in keiner Form substituiert. So fehlt etwa eine einheitliche Altersgrenze ebenso wie auch nur eine einzige substantielle Regelung, die die Möglichkeit des Wechsels zwischen den Ländern aus der Sicht des Beamten absichert. Insgesamt gilt aber: Der Bundesgesetzgeber entlässt das Beamtenrecht daher dorthin, wo es der verfassungsändernde Gesetzgeber haben wollte, in die Ländervielfalt. Ob es dort in regionaler Verkümmerung verkommen oder in Vielfalt aufblühen wird, weiß niemand genau. In den Fachkreisen überwiegt die Kritik eindeutig und klar die zustimmenden Meinungen. Dennoch ist kaum zu bestreiten:

- der Bund hat überrascht durch seine Bereitschaft im Bereich des Beamtenrechts seine Regelungsvorherrschaft „loszulassen“;  
- die Entwicklung des Beamtenrechts bleibt daher offen, spannend und faszinierend;
- die Länder erhalten das, um das sie gekämpft hatten: echten Gestaltungsspielraum.

Man darf diesen mutigen Reformschritt nicht zu pessimistisch bewerten und zum Scheitern verurteilen, bevor er Fuß fassen kann. In dem neuen Gestaltungsspielraum der Länder liegt eine Gestaltungschance die man nutzen sollte.

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 05/2008

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