Beihilfe; Keine Praxisgebühr für Beamte; VG Göttingen; Urteil

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Keine Praxisgebühr für Beamte

Beamte müssen keine Praxisgebühr bezahlen. Für den so genannten Eigenbehalt, der bislang von der Beihilfe für ärztliche Leistungen abgezogen wurde, gibt es keine Rechtsgrundlage. Das entschied das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 26. Februar 2008. Geklagt hatte ein ehemaliger Bundesbeamter, der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt ist; er erhält nun von der zuständigen Versorgungsstelle weitere 20 Euro Beihilfe für zwei Quartalszahlungen. Zu verdanken hat er dies einem Versäumnis des Gesetzgebers, so das Verwaltungsgericht Göttingen. Denn schon 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beihilfevorschriften für rechtswidrig erklärt und gefordert, dass wesentliche Entscheidungen zum Beihilferecht per Gesetz und nicht nur verwaltungsintern geregelt werden müssten. Trotz einer Übergangsfrist bis 2006 gibt es bis heute keine Neuregelung. Da eine Kürzung der Beihilfe unzulässig ist, muss der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen in voller Höhe erstatten. Das gilt im Übrigen auch für Kosten für nichtverschreibungspflichtige Medikamente. Die Bundesfinanzdirektion hat gegen das Urteil Revision eingelegt. (Az.: 3 A 277/07)

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 04/2008

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