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Abwägung zu Lasten der Beamten
Im Zusammenhang mit der Auflösung von Versorgungsämtern zum 1. Januar 2008 und dem Übergang dort beschäftigter Landesbeamter auf kommunale Träger hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen in zwei Fällen gegen die Beamten entschieden. Beide waren bei Versorgungsämtern beschäftigt und hatten gegen ihre Versetzung in kommunale Einrichtungen geklagt. In beiden Fällen hat das Oberverwaltungsgericht den Beschwerden des Landes gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte entsprochen mit der Begründung, dass der Zuordnungsplan, durch den die Beamten der früheren Versorgungsämter den neuen kommunalen Dienstherren zugeordnet wurden, kein Verwaltungsakt sei, gegen den Anfechtungsklage erhoben werden könne. Der vom Gesetzgeber angestrebte Übergang auf neue Dienstherren werfe schwierige Rechtsfragen, auch verfassungsrechtlicher Art auf, die aber nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortetet werden könnten. Die Richter nahmen deshalb eine Folgenabwägung vor, die zu Lasten der Beamten ausfiel: Die Aufgaben der Versorgungsverwaltung seien auf die Kommunen übergegangen und müssten nun dort erledigt werden. Es sei von „erheblichem öffentlichen Interesse", dass die bisher mit diesen Aufgaben betrauten Beamten dort sofort eingesetzt werden könnten, ansonsten entstünden der Allgemeinheit „nicht hinnehmbare Nachteile". (Az.: 6 B 33/08, 6 B 147/08)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 03/2008
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