Post; Wahlrecht zugewiesener Beamter; Post

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Wahlrecht zugewiesener Beamter

Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG können nach § 4 IV Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) einem anderen Unternehmen zugewiesen werden. Dort steht ihnen nach § 7 S. 1, § 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zu, da sie nach § 24 III PostPersRG als Arbeitnehmer/innen des zugewiesenen Unternehmens gelten. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat der DP AG (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts – BAG vom 16. Januar 2008; Az.: 7 ABR 66/06)

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 02/2008

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