Ausgleichszulage; Einmalzahlungen unter Vorbehalt; Sachsen

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Einmalzahlungen unter Vorbehalt

Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes ist das für die Bezügeabrechnung zuständige Landesamt für Finanzen angewiesen worden, die Einmalzahlungen von 500 Euro für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie 200 Euro für Anwärter/innen im November 2007 auszuzahlen. Die Einmalzahlung, die auch fast alle Versorgungsempfänger/innen erhalten, steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Der Gesetzentwurf wurde um die Ausführung ergänzt, dass „Beamte der Besoldungsgruppe A 10, deren Dienstbezüge im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs Übergangsverordnung hinter den Dienstbezügen von vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe A9 zurückbleiben, der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 Euro als Zulage gewährt wird.“ Damit wurde der DGB-Forderung nach einer entsprechenden Ausgleichszulage entsprochen.

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 11/2007

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