Mitbestimmung des Personalrats bei „Ein-Euro-Jobs“; Bundesverwaltungsgericht Leipzig; Urteil

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Mitbestimmung des Personalrats bei „Ein-Euro-Jobs"

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat das Recht der kommunalen Personalräte zur Mitbestimmung bei der Besetzung so genannter „Ein-Euro-Jobs" durch die Kommune festgestellt.

In den Streitfällen waren Arbeitslose bei den Stadtverwaltungen von Mainz und Wetzlar in verschiedenen Funktionen zum Einsatz gekommen. In beiden Fällen hatte der Personalrat der Stadt ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend gemacht. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung war dem jeweils mit der Begründung entgegengetreten, dass keine Einstellungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestands vorlägen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte das von den Personalräten in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht. Der Personalrat habe das Recht, im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die fragliche Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. (BVerwG 6 P 4.06 – Urteil vom 21. März 2007; BVerwG 6 P 8.06 – Beschluss vom 21. März 2007)

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 05/2007

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