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Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zu. Das entschied nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist daher für nichtig zu erklären. § 5 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Die Entscheidung gilt nur für künftige Versorgungsbescheide. (Az.: 2 BvL 11/04)
Mehr Informationen:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20070320_2bvl001104.html
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 04/2007