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Ruhestand mit 60 nur für Wechselschicht
Die längere Lebensarbeitszeit der Polizeibeamtinnen und -beamten in Rheinland-Pfalz ist rechtmäßig. Das 60. Lebensjahr ist nur noch dann die gesetzliche Altersgrenze, wenn Polizeibeamtinnen und -beamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, in Mobilen Einsatzkommandos, in Spezialeinsatzkommandos oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren.
Auf diese Regelung berief sich ein Kriminalhauptkommissar, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hatte, um mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Urteil vom 25. Januar 2007 unter anderem damit, dass selbst ein langjähriger Bereitschaftsdienst die Beamtinnen und Beamten physisch und psychisch nicht in dem Maße beanspruche wie der Wechselschichtdienst. Wechselschicht sei gesundheitlich belastender und führe zu sozialen Erschwernissen. (Az.: 2 C 28.05)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 03/2007
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