In-Sich-Beurlaubung; Planungssicherheit durchgesetzt; Bundesbeamtensekretär Klaus Weber; Gastbeitrag

Doppelt informiert: "Beamten-Magazin & Taschenbuch für Beamte"!

Für nur 19,50 Euro erhalten Sie 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte" sowie 1 x monatlich das Beamten-Magazin. Wir liefern bequem an Ihre Hausanschrift. Damit bleiben Sie in allen Fragen rund ums das Beamtenrecht auf dem Laufenden (u.a. Beihilfe, Beamtenversorgung, Besoldung). >>>Hier zur Bestellung 
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte 


Bundesbeamtensekretär Klaus Weber, ver.di, zur In-Sich-Beurlaubung bei der BA

Planungssicherheit durchgesetzt

Das Personal der Bundesagentur für Arbeit (BA) soll künftig vor allem aus Tarifbeschäftigten bestehen. Mit der so genannten „In-Sich-Beurlaubung" sollen die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Beamtinnen und Beamte der BA ihre Tätigkeit in einem tariflichen oder außertariflichen Arbeitsverhältnis ausüben können. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll demnächst vom Kabinett beschlossen werden.

DGB und ver.di haben mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Beteiligungsgespräch über die gesetzliche Regelung der In-Sich-Beurlaubung (ISB) bei der BA geführt. ver.di hat zahlreiche Änderungen gefordert, die größtenteils in den nun vorliegenden Entwurf eingearbeitet wurden. Er sieht Regelungen zum Zugang, für die Dauer und die Beendigung der ISB vor. Mit dem Hauptpersonalrat soll darüber eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.

Eine unbefristete Beurlaubung ist zwar aufgrund des Lebenszeitprinzips nicht möglich, aber es wurde ein „bedingter Anspruch" auf Verlängerung geschaffen. Beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die sich in ihrer Funktion bewährt haben, soll bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen und Wahrnehmung der gleichen Funktion eine Verlängerung der ISB ermöglicht werden. Der ver.di-Vorschlag, gegebenenfalls eine Rahmenvereinbarung über eine zusätzliche Altersversorgung zu günstigen Konditionen abzuschließen, wurde von der BA aufgegriffen.

 Bei Teilzeitbeschäftigung können versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden, indem Änderungen der Arbeitszeit während der Beurlaubung möglich sind. Ursprünglich sollte die BA die Möglichkeit erhalten, die Beurlaubung jederzeit aus dienstlichen Gründen widerrufen zu können. ver.di hat dagegen Planungssicherheit gefordert. Der Gesetzentwurf greift die Bedenken auf. Ein Widerruf kann (nur) aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgen, eine vorzeitige Rückkehr im Interesse der Beurlaubten dagegen zugelassen werden.

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 02/2007

zurück zur Übersicht
Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum
www.beamten-informationen.de © 2012