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Kostendämpfungspauschale rechtmäßig
Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe für Krankheitskosten sind vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.
Seit Anfang 2003 wird Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen, die nach Besoldungsgruppen gestaffelt ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in erster Instanz die gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichteten Klagen von (Ruhestands-) Beamten abgewiesen. Die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale sind auch nach Auffassung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie seien insbesondere mit der Alimentationspflicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Die Berliner Beihilferegelung halte sich auch im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Das Land Berlin sei nicht gehindert, sich vom „Beihilfestandard" anderer Bundesländer zu entfernen.
Az.: OVG 4 N 108.05
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 01/2007
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