
Am 30. Juni 2003 hat das OVG Münster ein wichtiges Urteil zur Gleichstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamte mit vollzeitbeschäftigten gefällt. Das Urteil ist zugleich ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem diskriminierungsfreien Besoldungsrecht.
Das Urteil
Das OVG (Az.6 A 4424/01) hatte im Falle einer Lehrerein zu entscheiden, deren Pflichtstundenzahl auf 20 Stunden reduziert war. Vollzeitbeschäftigte hatten dagegen 25,5 Pflichtstunden zu leisten. Im Dezember 1999 leistete die Lehrerin 5 Stunden angeordneter Mehrarbeit. Für diese Stunden erhielt sie Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Damit erhielt sie weniger, als ein Vollzeitbeschäftigter Beamter. Die Differenz betrug bei fünf Stunden Mehrarbeit 60,05 €. Das OVG sieht darin einen Verstoß gegen EU-Recht. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter sei nicht erkennbar. Beamtinnen und Beamte seien grundsätzlich nicht anders zu stellen, als Angestellte. Daraus folge, dass die Klägerin einen Anspruch auf den nicht gezahlten Differenzbetrag habe. Das Urteil ist rechtskräftig, weil das Land NRW keine Revision eingelegt hat.
Geltendmachung der Ansprüche
Die Entscheidung ist nicht auf den Bereich der Lehrerinnen und Lehrer begrenzt. Ansprüche können deshalb alle Beamtinnen und Beamten geltend machen, die in einem Kalendermonat über die individuell festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnete Mehrarbeit geleistet haben, maximal jedoch bis zur Höhe der Regelarbeitszeit. Die Mehrarbeit darf nicht bereits durch Freizeitausgleich ausgeglichen worden sein. Bis zum 31. Dezember 2004 können Mehrarbeitsstunden geltend gemacht werden, die seit dem 1. Januar 2001 angefallen sind.
Höhe der Ansprüche
Die Höhe der Ansprüche lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie hängt im Einzelfall von der Höhe der Regelarbeitszeit bzw. der Pflichtstundenzahl von Lehrerinnen und Lehrern, von der individuell vereinbarten Teilzeitquote sowie der Besoldungsgruppe und der Stufe ab. Im Ausgangsfall wurden befand sich die Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 14. Ihr wurden 118,90 € ausgezahlt, Anspruch hatte sie auf178,95 €.
Weitere Hinweise
Gilt das Urteil auch in anderen Ländern bzw. im Bund?
Ein Urteil bindet grundsätzlich nur im Einzelfall. Die Landesregierung NRW hat aber auf die Revision verzichtet, weil sie keine Aussicht auf Erfolg sah. Bei mehreren Verwaltungsgerichten sind weitere Verfahren anhängig. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass sie vom Urteil des OVG NRW abweichen. Bund und Länder haben sich bisher noch nicht auf eine einheitliche Regelung des Problems geeinigt.
Wie mache ich den Anspruch geltend?
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei ihrer Dienststelle. Listen Sie die geleisteten Überstunden seit dem 1. Januar 2001 auf.
Was tue ich, wenn ich nicht mehr weiß, wann ich welche Zahl von Überstunden geleistet habe?
Wenden Sie sich an die/den Dienstvorgesetzte/n bzw. die Dienststellenleitung. Im Regelfalle werden die Mehrarbeitsstatistiken über Jahre aufgehoben.
Werden die ersten 3 bzw. 5 Stunden Mehrarbeit nicht vergütet?
Die Mehrarbeitsvergütungsverordnung sieht vor, dass Mehrarbeit erst bei mehr als 5 Stunden (bei Lehrerinnen und Lehrern 3 Stunden) pro Monat, dann aber ab rückwirkend ab der ersten Stunde vergütet werden. Die Folge ist, dass Überstunden unterhalb dieser Schwelle nicht vergütet werden. Diese Regelung wird derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angegriffen. Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vor dem EuGH auch dies als diskriminierend bezeichnet und für ungültig gehalten.