
Einblick in amtliche Akten
Am 1. Januar 2006 ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in Kraft getreten. Es eröffnet Bürgerinnen und Bürgern den Einblick in amtliche Akten. Das Informationsfreiheitsgesetz trägt dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung.
Freier Informationszugang
Der freie Zugang zu Informationen erhöht die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung im Dienst der Bürgerinnen und Bürger. Informationsfreiheit trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Mitbestimmung und die Kontrolle staatlicher Stellen durch Bürgerinnen und Bürger Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens ist.
Ein Informationsfreiheitsgesetz garantiert Bürgerinnen und Bürgern einen grundsätzlich freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen existierenden Informationen. Es ist also Voraussetzung eines umfassenden Informationszugangs der Bürgerinnen und Bürger. Ein Informationsfreiheitsgesetz regelt die entsprechenden Rechte und das nähere Verfahren.
Informationsfreiheit in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Informationsfreiheit außer im Bund nur in vier Ländern geregelt. Brandenburg hat sein Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) bereits am 10. März 1998 beschlossen, es trat am 20. März desselben Jahres in Kraft. Berlins Informationsfreiheitsgesetz folgte im Oktober 1999. Schleswig-Holstein hat sein Informationsfreiheitsgesetz am 26. Januar 2000 verabschiedet, es trat knapp einen Monat später, am 24. Februar 2000 in Kraft. In Nordrhein-Westfalen existiert ein Informationsfreiheitsgesetz seit dem 1. Januar 2002.
Weitere Informationen zur Informationsfreiheit in Deutschland finden Sie hier: http://www.informationsfreiheit.de/info_deutschland/main.htm
Informationsfreiheit in Europa
Was den Zugang zu Verwaltungsunterlagen als allgemeines Bürgerrecht betrifft, nimmt Schweden in Europa eine Vorreiterrolle ein. Bereits 1766 wurde die Tryckfrihetsförordning erlassen, die mit „Pressefreiheitsakt“ übersetzt werden könnte. Das früh erstarkte Bürgertum und ein machtvolles Parlament haben diesen historischen Sonderweg Schwedens möglich gemacht. Denn im übrigen Europa wurden die Ideen von Transparenz und Offenheit zwar diskutiert, aber nicht in die Tat umgesetzt. Heute gibt es in den meisten europäischen Ländern ähnliche Gesetze.
Weitere Informationen zur Informationsfreiheit in der Europäischen Union finden Sie hier: http://www.informationsfreiheit.de/info_eu/main.htm
Ursprünglich dürfte das Prinzip der Informationsfreiheit auf eine Feststellung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1946 zurückgehen:
„Freedom of information is a fundamental human right and is the touchstone for all the freedoms by which the United Nations is concerned.“
Die Bürgerrechts- und Demokratiebewegung der 60er Jahre in den USA hat sich in besonderer Weise für die Informationsfreiheit eingesetzt. Auf sie geht der Freedom of Information Act (FOIA) (http://www.usdoj.gov/04foia/foiastat.htm) aus dem Jahr 1966 zurück.
Was bezwecken Informationsfreiheitsgesetze?
Bürgerinnen und Bürger sollen erfahren können, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet und wie ihre Entscheidungen zustande kommen. Auf diese Weise wird das Verwaltungshandeln für die Öffentlichkeit nachvollziehbar. Informationsfreiheit ist darüber hinaus ein wirksames Mittel der Korruptionsbekämpfung. Bürgerinnen und Bürgern werden bessere Möglichkeiten eröffnet, den politischen Prozess mitzugestalten und staatliche Entscheidungen zu kontrollieren.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
Recht auf Informationen
Jede natürliche Person und jede juristische Person des Privatrechts (beispielsweise eingetragene Vereine) können einen Antrag auf Informationen stellen. Bürgerinitiativen und Verbände, die selbst keine juristische Person des Privatrechts sind, sind nicht antragsberechtigt.
Der Weg zur Information
Anträge können formlos, also mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Ein Antrag muss grundsätzlich nicht begründet werden. Ausnahmen bestehen, wenn die Rechte Dritter betroffen sind, wenn es um den Schutz geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen geht. In diesen Fällen ist eine Begründung erforderlich, damit Dritte, die von der Behörde in diesen Fällen in Kenntnis gesetzt werden müssen, entscheiden können, ob sie zustimmen oder nicht.
Anträge können nur an die Behörden des Bundes gestellt werden. Wird ein Antrag bei einer Behörde gestellt, die nicht zuständig ist, sollte diese den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten oder die Antragsteller auf die zuständige Behörde hinweisen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, nicht vorhandene Informationen zu beschaffen oder Informationen nach den Wünschen der Antragsteller aufzubereiten oder zu erläutern.
Wie werden Informationen zugänglich gemacht?
Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die berechtigt ist, über gewünschte Informationen zu verfügen.
Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch durch die Behörde übermittelt werden, beispielsweise in Form von Aktenauszügen in Kopie. Die Behörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Information inhaltlich richtig ist.
In der Regel kann nicht bei der Behörde in die Originalakten Einsicht genommen werden. Das IFG gewährt kein Recht auf freien und unbeaufsichtigten Aktenzugang im Sinne von „Blättern in den Akten“. Vielmehr werden grundsätzlich Abschriften versandt oder zur Einsicht zugänglich gemacht. Wenn die Akten personenbezogene Daten enthalten, ist ein direkter Aktenzugang nicht möglich, da diese Daten in den Originalakten nicht geschwärzt werden können.
Informationszugang – im Idealfall rasch und unbürokratisch
Informationen sollen den Antragstellern „unverzüglich“ zugänglich gemacht werden, spätestens aber binnen eines Monats. Sind bei einem Informationsbegehren Dritte betroffen, kann die Entscheidung über den Informationszugang mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Einschränkungen des Informationszugangs
§ 3 IFG regelt umfangreiche Ausnahmen vom allgemeinen Informationszugang. Es wird keine Akteneinsicht gewährt, wenn nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind, beispielsweise
· auf internationale Beziehungen
· für die innere und äußere Sicherheit
· für die Durchführung eines laufenden Gerichts- oder Ermittlungsverfahrens
· bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
· für vertrauliche behördliche Beratungen und internationale Verhandlungen
· für eingestufte Dokumente sowie besondere Amts- und Berufsgeheimnisse
· für zeitweise beigezogene Akten
· zum Schutz von Hinweisgebern
Schutz personenbezogener Daten
Nach § 5 IFG sind personenbezogene Daten grundsätzlich geschützt. Betroffene werden über die Anfrage in Kenntnis gesetzt. Stimmen sie der Weitergabe ihrer Daten zu, werden die Informationen übermittelt. Wenn nicht, entscheidet die Behörde, ob das Informationsinteresse der Antragsteller höher zu bewerten ist als der Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen.
Schutz geistigen Eigentums
Geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden absolut geschützt. Wenn nicht eindeutig festzustellen ist, ob geistiges Eigentum betroffen ist, sind Dritte nach § 8 IFG zu beteiligen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden ohne Einwilligung der Betroffenen nicht herausgegeben. Diese sind im Zweifelsfalle zu beteiligen.
Gründe für die Ablehnung von Anträgen
Wenn Ausnahmegründe vorliegen oder die Informationen frei zugänglich sind, können Anträge abgelehnt werden. Informationen, die im Internet oder an anderer Stelle veröffentlicht sind, müssen durch die Behörden nicht zusätzlich zugänglich gemacht werden.
Kosten des Informationszugangs
Das IFG sieht die Erhebung von Gebühren und Auslagen vor, es sei denn, es werden einfache Auskünfte erteilt. Genaueres ergibt sich aus der IFG-Gebührenordnung des Bundesinnenministeriums, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Bei der Kostenentscheidung sind Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten bei der Bearbeitung und Materialaufwand zu berücksichtigen. Die Berechnung der Personalkostensätze erfolgt auf der Grundlage der Berechnungen des Bundesfinanzministeriums. Allerdings sind die Gebühren so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Wird ein Antrag abgelehnt, werden keine Gebühren erhoben.
Informationen im Internet
Die Behörden des Bundes sind angehalten, geeignete Informationen möglichst umfassend im Rahmen aktiver Informationspolitik nach und nach ins Internet zu stellen. Insbesondere Organisations- und Aktenpläne sollen ohne Angabe personenbezogener Daten beim Internetauftritt jeder Behörde – außer Geheimdienste – berücksichtigt werden.
Kontrolle der Informationsfreiheit
Wer sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG verletzt sieht, kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
Für Informationsfreiheit und Datenschutz bei den Bundesbehörden (z. B. Arbeitsamt, Kraftfahrt-Bundesamt) ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Peter Schaar
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Tel.: 0228/81995-0
Fax: 0228/81995-550
E-Mail: poststelle@bfd.bund.de
Evaluation
Der Bundestag wird das Informationsfreiheitsgesetz auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
In Nordrhein-Westfalen liegen erste Erkenntnisse über die Auswirkungen des landeseigenen Gesetzes vor. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 ist untersucht worden, ob und wie die Bürgerinnen und Bürger das neue Instrument des IFG als Teil der bürgerschaftlichen Partizipation am Verwaltungshandeln genutzt haben. Der vorliegende Bericht (http://www.im.nrw.de/pub/pdf/ifg_evaluierung.pdf) belegt, dass es für die Einführung eines verfahrensunabhängigen Informationszugangsrechtes durchaus einen Bedarf gibt. Zum anderen belegt er, dass die öffentlichen Stellen durch ein voraussetzungsfreies Informationszugangsrecht hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes nicht übermäßig belastet wurden.
Auch in Brandenburg haben die Erfahrungen der vergangenen drei Jahre mit dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=5lbm1.c.65491.de&template=allgemein_lda) die anfangs geäußerten Befürchtungen um die Effizienz der Verwaltung nicht bestätigt. Und der Senat von Berlin bilanzierte unlängst: „Das Gesetz hat sich insgesamt bewährt und die Erwartungen erfüllt, da es mehr Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns ermöglicht und die Informationsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger verbessert hat.“
Die Informationsfreiheitsgesetze stehen im Internet:
· Bund: http://www.bmi.bund.de/cln_028/Internet/Content/Common/Anlagen/Gesetze/IFG,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/IFG.pdf
· Berlin: http://www.informationsfreiheit.de/info_berlin/gesetze/ifg_01.htm
· Brandenburg: http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=68313&template=allgemein_lda
· Nordrhein-Westfalen: http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf; einen schnellen und einfachen Überblick über das Informationsfreiheitsrecht in Nordhein-Westfalen bietet die Broschüre „Information – Ihr gutes Recht“ unter: http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg_broschuere.pdf
· Schleswig-Holstein: http://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/infofrei/infofrei.htm
Die folgenden Websites bieten weitergehende Informationen zum Thema:
http://www.im.nrw.de/bue/56.htm
http://www.informationsfreiheit.de
http://www.hfv-speyer.de/hill/Akteneinsicht.htm
http://www.transparente-verwaltung.de/html/ifgs.htm