Anzeigepflicht für Nebenjobs

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

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Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst - als OnlineBuch verfügbar!

Das komplette Buch können Sie im Rahmen des PDF-Service lesen, herunterladen und ausdrucken. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchten, müssen vor der Aufnahme eines Nebenjobs besondere Vorschriften beachten. Dies gilt für Tarifbeschäftigte (Arbeitnehmer) ebenso wie für Beamtinnen und Beamte. Selbst Rentner und Ruhestandsbeamte sollten sich darüber informieren, was sie tun dürfen und wieviel man hinzu verdienen darf. Das Nebentätigkeitsrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Wie bei vielen anderen Regelungen orientieren sich zwar die meisten Landesvorschriften an denen des Bundes, dennoch gibt es Besonderheiten, die von Nebenberuflern beachtet werden sollten. Das OnlineBuch erläutert die Grundzüge des Nebentätigkeitsrechts in verständlicher Sprache und gibt den Nebenberuflern wichtige Tipps für den Schriftwechsel mit der Dienststelle. Daneben finden die Leser/innen eine Auswahl der wichtigsten Rechtsvorschriften zur Nebentätigkeit.

Zum Komplettpreis von nur 15 Euro können Sie das Taschenbuch im Rahmen des PDF-Service lesen, herunterladen und ausdrucken. Die Laufzeit des Zugangs beträgt 12 Monate.

Mit dem PDF-Service bleiben Sie auf dem Laufenden, nicht nur beim Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst. Neben kompetenten und aktuellen Informationen erhalten Sie von uns den Exklusive Zugang zu weitergehenderen Materialien (Vorschriften, Tipps, Musterbriefe, Checklisten).

Neben dem Nebentätigkeitsrecht bietet der PDF-Service noch weitergehendere Informationen zum öffentlichen Dienst, beispielsweise zum Tarif- und  Beamtenrecht. Sichern Sie sich den Exklusiven Zugang zum PDF-Service. Mit ihrer persönlichen Zugangskennung können Sie auf mehreren Websites rund 100 PDF-Dokumente lesen, drucken und herunterladen, darunter auch weitere zehn OnlineBücher.

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Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Viele genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 BBG anzeigepflichtig, sobald für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird oder werden soll. Dies gilt für

  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • selbständige Gutachtertätigkeit sowie
  • Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden sind nicht anzeigepflichtig. Dies findet seine  Rechtfertigung in Art. 9 Abs. 3 GG, denn schon die Kenntnis des Arbeitgebers in gewerkschaftliche Tätigkeiten von Beschäftigten stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit dar.

Die Mitteilung über die Nebentätigkeit ist formgebunden und hat schriftlich zu erfolgen (siehe Muster Seite ...). Die Anzeige ist dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit zuzuleiten. Entsprechend dem Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) hat sie mindestens zu enthalten:

  • die Art der Nebentätigkeit,
  • den zeitlichen Umfang,
  • den Auftrag- bzw. Arbeitgeber und
  • die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.

Sofern dem Beamten vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch keine konkreten Angaben möglich sind, muss er zumindest ungefähre Angaben machen. Spätere Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) schriftlich nachzureichen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur annähernden Angaben.
Mit der Anzeige sind die Verpflichtungen zunächst erfüllt. Beamtinnen und Beamte können nun die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung aufnehmen. Einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst

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Aktuelles

Allgemeines zum Nebetätigekeitsrecht
- Antrag auf Genehmigung
- Anzeigepflicht
- Geltungsbereich
- Einteilung von Nebentätigkeiten
- Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigungen
- Genehmigung einer Nebentätigkeit
- Genehmigungsfreiheit 
- Genehmigungsfreie Nebenbeschäftigungen
- Nebentätigkeit auf
Verlangen des Dienstherrn
- Einkünfte aus
dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten 
- Freibeträge für Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn 

Rechtsvorschriften 

Bundesbereich
Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)

Länder
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Service & Tipps

Muster für den Schriftwechsel

Buchtipp zum Nebentätigkeitsrecht für nur 7.50 Euro 

Ratgeber für Beamte
- Beamtenversorgung
- Die Beihilfe
 



 

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Danach erhalten Sie das Buch - 1 x jährlich jeweils nach dem neuen Erscheinungstermin im ersten Quartal -direkt an Ihre Postanschrift.

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