Eigenbehalte und Zuzahlungen bei der Beihilfe

Allgemeines zur Beihilfe

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung von Beamtinnen und Beamten. Die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen findet darin ihre Grundlage. Gesetzlich verankert ist die Fürsorgepflicht in § 79 Bundesbeamtengesetz bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss der Dienstherr seinen Staatsdienern in Notfällen Hilfe leisten. Dabei hat er einen weiten Spielraum, der seine Grenzen zum einen im Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen in der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge findet.

Konkretisiert wird die Leistungspflicht der öffentlichen Hand durch die Beihilfevorschriften. Es gibt keine bundeseinheitlich geltenden Beihilfevorschriften. Bund und Länder haben für ihre Beamtinnen und Beamte jeweils eigene Vorschriften erlassen. Die Vorschriften der Länder orientieren sich aber größtenteils an denen des Bundes.

Weitere Informationen 

Einen guten Überblick über die Beihilfe finden Sie im beliebten Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". Gerne können Sie das PDF einsehen:  

PDF zum Beihilferecht des Bundes und der Länder 

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Aktuelles

Allgemeines zur Beihilfe

Beihilfefähige Aufwendungen

Bemessungssatz

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Beihilfeberechtigung

Eigenbehalte

Geburt

Heilkurorteverzeichnis

Hospiz

Kontaktlinsen

Krankenversicherung
- Privat
- Gesetzlich

Kur und Reha

Pflegeversicherung

Sehhilfen

Todesfall 

Vorsorgemaßnahmen

Link-Tipps

Website des Deutschen
Beamtenwirtschaftsring (DBW)
www.die-beihilfe.de 

Urteile & Rechtsprechung

(eine kleine Urteilssammlung
folgt in Kürze)

Rechtsvorschriften zur Beihilfe

Beihilfevorschriften des Bundes  

Hinweise zu den Beihilfevorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften)

Rechtsvorschriften der Länder


 

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