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Führungsfunktion „auf Probe“ und „auf Zeit“

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Mehr Informationen zu Beamtenrecht und Verfassung 

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Führungsfunktion „auf Probe“ und „auf Zeit“

Das Bundesbeamtengesetz sieht seit Juli 1997 die Möglichkeit vor, Führungsfunktionen auf Probe zu übertragen. Der Begriff „auf Probe“ hat aber nichts mit der sonstigen status- und laufbahnrechtlichen Probezeit eines Beamten zu tun.

Beim Bund können folgende Führungsfunktionen auf Probe übertragen werden:
- Abteilungs- und Unterabteilungsleiter/innen in obersten Bundesbehörden und
- Behördenleiter/innen, deren Amt der B-Besoldung zugeordnet ist (gilt auch für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts).

Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre, allerdings kann die oberste Dienstbehörde eine Verkürzung zulassen. Die Mindestprobezeit von einem Jahr darf nicht unterschritten werden. Zeiten, in denen Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. Für die Übertragung einer Führungsfunktion auf Probe kommen nur Lebenszeitbeamte in Betracht.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Amt (mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Annahme von Geschenken und Belohnungen). Mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Führungsfunktion auf Probe beginnt auch der Anspruch auf die erhöhte Besoldung. Bei erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt auf Dauer übertragen werden. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet auch der Anspruch auf die Besoldung, die mit der Leitungsfunktion verbunden war. In diesem Fall lebt das „ruhende Beamtenverhältnis“ wieder auf.

Den Ländern steht es frei, Führungsfunktionen sowohl „auf Probe“ als auch „auf Zeit“ zu übertragen. Die Anwendung jeder der beiden Regelungen bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage. Für die Länder besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung,´wobei sie sich an bestimmten rahmenrechtlichen Vorgaben zu orientieren haben. Bei der Übertragung „auf Probe“ gelten grundsätzlich auch die Vorschriften, wie sie der Bund anwendet. Für die probeweise Übertragung kommen im Wesentlichen in Frage:
- Ämter der B-Besoldung mit leitender Funktion und
- Leiter/innen von Behörden oder Teilen von Behörden.

Bei Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit kommen zahlreiche Funktionen in Frage, beispielsweise leitende Funktionen in der B-Besoldung und Behördenleiter/innen, deren Ämter mindestens der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet sind.

Auch Führungsfunktionen auf Zeit können nur an Lebenszeitbeamte vergeben werden. Wie bei der probeweisen Übertragung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, in dem sich die Beamtin oder der Beamte, der bzw. dem eine Führungsfunktion auf Zeit übertragen wird, zuvor befand. Die Dauer der Amtszeiten sind gesetzlich festzulegen. Beide Amtszeiten dürfen jedoch einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung auf Zeit nicht zulässig. Beamtinnen und Beamten kann das „auf Zeit“ übertragene Amt aber bereits nach Ablauf der ersten Amtszeit dauerhaft übertragen werden. Wird es nicht dauerhaft übertragen und erfolgt keine erneute zeitbefristete Berufung, endet das „Zeitverhältnis“ automatisch.

Das vorher bestehende Beamtenverhältnis lebt wieder auf. Die Länder haben diese Möglichkeit sehr unterschiedlich umgesetzt. Einen Bund-Länder-Vergleich finden Sie hier (www.beamten-informationen.de/beamtenrecht).


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