Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

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Beamtenversorgungsgesetz: § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung 

§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

90.0 Hinweise:
Hinweise 1.1 sind zu beachten.

90.1.1
Für die Anwendung ist nicht Voraussetzung, dass die bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeit bis zu sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Betreffenden vor dem 1. Juli 1968 aus dem Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ausgeschieden sind, oder bereits am 1. Juli 1968 als Versorgungsempfänger vorhanden waren.

90.1.2
Verwendungen innerhalb mehrerer Zeitabschnitte sind zusammenzurechen. Der die vollen sechs Jahre übersteigende Teil ist in die Berechnung einzubeziehen.

Hinweise:
Beispiel:
Internationale Dienstzeiten:
01.04.1960 - 31.12.1963 =                                         3 Jahre                     275 Tage
01.07.1965 - 31.01.1972 =                                         6 Jahre                     215 Tage
Dienstzeiten insgesamt:                                          10 Jahre                     125 Tage

Davon Zeiten vor dem 1. Juli 1968 (§ 90 Abs. 1 ):
01.04.1960 - 31.12.1963 =                                        3 Jahre                     275 Tage
01.07. 1965 - 30.06.1968 =                                       3 Jahre                         0 Tage
                                                                                       6 Jahre                     275 Tage

Davon bleiben 6 vollendete Jahre außer Betracht. In die Berechnung einzubeziehende Jahre: Die vollen 6 Jahre übersteigende Zeit
vor dem 1. Juli 1968 =                                               0 Jahre                    275 Tage
01.07.1968 - 31.01.1972 =                                       3 Jahre                   215 Tage
                                                                                      4 Jahre                   125 Tage


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