Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .30 Allgemeines

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Beamtenversorgungsgesetz: § 30 Allgemeines 

§ 30 Allgemeines

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
3. Unfallausgleich (§ 35),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

30.0
Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.

Hinweise:
Wegen der Gleichstellung der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erlittenen Dienstunfälle vorhandener Beamter vgl. § 87 Abs. 1.

Die Entscheidung, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1963, BVerwGE Bd. 16 S. 106).

30.1.1
Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig.

30.1.2.
Zwischen dem Dienstunfall bzw. der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Eine Mitverursachung genügt. War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfGE 75/348).

Die Zeit der Schwangerschaft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht dahingehend bestimmt worden, dass die Schädigung zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) liegen muss. Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.

Hinweise:
Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden bzw. eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. Ergänzend ist auf die zu § 12 SGB VII ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.


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